Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Für Sie sind zwei gesetzliche Regelungen von besonderer Bedeutung:
Zum einen ist dies § 2 FZV = Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV), zum anderen § 2 GüKG.
Gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV ist zu unterscheiden zwischen
- Probefahrt =
"die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs" (so die Definition in § 2 Nr. 23 FZV)
- Überführungsfahrt =
"die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort" ((so die Definition in § 2 Nr. 25 FZV).
Unter "Fahrzeug" werden dabein auch Anhänger verstanden.
Ich darf vorwegnehmen, dass es sich bei dem Transport eines defekten Anhängers zum Zwecke der Verbrindung zu der Werkstatt (Reparatur) nicht um eine "Überführungsfahrt", sondern um eine "Probefahrt" handelt. Diese muss auf dem direkten Weg (ohne Umwege) vom Ort, wo das defekte Fahrzeug befindlich war, zum Werkstattort erfolgen.
Gemäß Güterkraftverkehrsgesetz, dort § 2 Abs. 1 Nr. 3 GüKG gilt:
"Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf ...
3. die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung".
2.
Es ist also durchaus zulässig, einen reparaturbedürfigen Anhänger (unbeladen) von einem Ort auf direktem Wege zum Ort der Reparatur zu befördern.
Hierzu darf ich aus einem Interview zwischen der Redaktion "Fahrzeug und Karosserie" und Frau Meurer vom Bundesamt für Güterverkehr zitieren:
"Innerhalb des Zulassungsrechts wird eine Überführungsfahrt definiert als „Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort". Der Begriff „Probefahrt" ist ebenso wenig wie der Begriff „Überführungsfahrt" in der Verordnung definiert. Nach § 2 Nr. 23 FZV sind Probefahrten Fahrten zur Feststellung oder zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs. (...) Eine Überführungsfahrt kann in bestimmten Fällen auch eine Probefahrt sein, wie z.B. bei einer Überführung eines defekten oder reparierten Fahrzeuges."
Quelle: http://www.fahrzeug-und-karosserie.de/nachrichten/was-sie-bei-einer-ueberfuehrungsfahrt-unbedingt-beachten-sollten
Das weitere Interview befasst sich im Übrigen ausfürhlich mit Fragen der Lenkzeiteinhaltung, was jedoch vorliegend nicht von Bedeutung ist.
3.
Ich erachte es für sehr sinnvoll, wenn durch den Fuhrparleiter eine kurze schriftliche Weisung dem jeweiligen Fahrer mitgegeben wird, welche lautet: "Anhänger xy soll zur Reparatur nach ... überführt werden."
Da sich aus den gesetzlichen Regelungen ergibt, dass die direkte Fahrt zur Werkstatt sanktionslos sein soll, dient das Schreiben lediglich im Falle einer Kontrolle zur Untermauerung der Tatsache, dass es sich um eine Fahrt zur Werkstatt handelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
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