Überführungsfahrten Mit LKW zweck Werkstattbesuch in Heimwerkstatt

8. Oktober 2015 19:14 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Nach § 2 Nr. 23 FZV sind Probefahrten Fahrten zur Feststellung oder zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs. Eine Überführungsfahrt kann in bestimmten Fällen auch eine Probefahrt sein, wie z.B. bei einer Überführung eines defekten oder reparierten Fahrzeuges.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Es geht im Sinne um Folgendes:

Die Transportfirma XY unterhält einen Fuhrpark von 250 LKW mit zlgm. 40t
in form von Gliederzügen.
Die Anhänger sind s.g. Tauschhänger und in einem Behördlich zugelasenem Sammelverzeichnis aufgelistet.
Die Transportfirma ist als Transportunternehmer für div. Große Logisitk Unternehmen tätig
und die LKW verbleiben bei diesen und kehren nicht zum Heimatstandort zurück.

Speziel Anhänger welcher einer Reparatur am Chasis oder Reifenwechsel , TÜV, SP benötigen
werden zu diesem zweck über die Nachtverkehrslinien an den Heimatstandort berufen
und dort Repariert aus Kostengründen jedoch in Ausübung des Gewerblichen Zwecks.

Dies wird durch den Fuhrparkleiter an die betroffenen Fahrer Deligiert , diese Tauschen den Anhänger dann von z.B. Frankfurt in der Nachtlinie nach Köln und von dort dann an den Heimatstandort.

-Unsere Frage wie sieht es aus wenn die Anhänger beschädigungen aufweisen welche uns rechtlich zwingen den Anhänger nicht in Betrieb zu nehmen da Fahrer B und C ja nur den Hänger an den Heimatstandort weiterleiten da dieser dort reapriert werden soll.

-Können wir dann im Falle einer Kontrolle für Mängel Belangt werden oder währe die Fahrt
als Überführungsfahrt zwecks reparatur zu Werten

-Gibt es die möglichkeit mit einem Schriftstück (Begleitschein welcher von der Firma ausgestellt wird in dem der Zweck der Reparatur angeführt wird) dafür zu sorgen das die Fahrer den Anhänger so in Betrieb nehmen können und für die im Begleitschein aufgeführten Mängel nicht belangt werden können da diese nur dafür sorgen das der Anhänger auf dem Kürzesten weg zur Reparatur in die Heimatwerkstat am Firmen sitz verbracht wird.

Vielen dan im Vorraus

13. Oktober 2015 | 18:57

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Für Sie sind zwei gesetzliche Regelungen von besonderer Bedeutung:

Zum einen ist dies § 2 FZV = Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV), zum anderen § 2 GüKG.

Gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV ist zu unterscheiden zwischen

- Probefahrt =

"die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs" (so die Definition in § 2 Nr. 23 FZV)

- Überführungsfahrt =

"die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort" ((so die Definition in § 2 Nr. 25 FZV).

Unter "Fahrzeug" werden dabein auch Anhänger verstanden.

Ich darf vorwegnehmen, dass es sich bei dem Transport eines defekten Anhängers zum Zwecke der Verbrindung zu der Werkstatt (Reparatur) nicht um eine "Überführungsfahrt", sondern um eine "Probefahrt" handelt. Diese muss auf dem direkten Weg (ohne Umwege) vom Ort, wo das defekte Fahrzeug befindlich war, zum Werkstattort erfolgen.

Gemäß Güterkraftverkehrsgesetz, dort § 2 Abs. 1 Nr. 3 GüKG gilt:

"Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf ...

3. die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung".

2.
Es ist also durchaus zulässig, einen reparaturbedürfigen Anhänger (unbeladen) von einem Ort auf direktem Wege zum Ort der Reparatur zu befördern.

Hierzu darf ich aus einem Interview zwischen der Redaktion "Fahrzeug und Karosserie" und Frau Meurer vom Bundesamt für Güterverkehr zitieren:

"Innerhalb des Zulassungsrechts wird eine Überführungsfahrt definiert als „Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort". Der Begriff „Probefahrt" ist ebenso wenig wie der Begriff „Überführungsfahrt" in der Verordnung definiert. Nach § 2 Nr. 23 FZV sind Probefahrten Fahrten zur Feststellung oder zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs. (...) Eine Überführungsfahrt kann in bestimmten Fällen auch eine Probefahrt sein, wie z.B. bei einer Überführung eines defekten oder reparierten Fahrzeuges."

Quelle: http://www.fahrzeug-und-karosserie.de/nachrichten/was-sie-bei-einer-ueberfuehrungsfahrt-unbedingt-beachten-sollten

Das weitere Interview befasst sich im Übrigen ausfürhlich mit Fragen der Lenkzeiteinhaltung, was jedoch vorliegend nicht von Bedeutung ist.

3.
Ich erachte es für sehr sinnvoll, wenn durch den Fuhrparleiter eine kurze schriftliche Weisung dem jeweiligen Fahrer mitgegeben wird, welche lautet: "Anhänger xy soll zur Reparatur nach ... überführt werden."

Da sich aus den gesetzlichen Regelungen ergibt, dass die direkte Fahrt zur Werkstatt sanktionslos sein soll, dient das Schreiben lediglich im Falle einer Kontrolle zur Untermauerung der Tatsache, dass es sich um eine Fahrt zur Werkstatt handelt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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