Sehr geehrter Mandant,
sollte der Grenzstein nicht versetzt worden sein, haben Sie nichts zu befürchten. Auf Basis ihrer Sachverhaltsschilderung hat ja auch die Gutachterin ein Versetzen des Grenzsteines verneint.
Anscheinend wird / wurde die Angelegenheit derzeit ja auch allein vor dem Zivilgericht ausgetragen.
Auch dürfte die strafrechtliche Relevanz selbst im Falle eines Verstoßes von einem durchschnittlich beschäftigtem Staatsanwalt als gering eingeschätzt werden. 5 Jahre Haft oder Geldstrafen halte ich grds. für eine Angelegenheit im Nachbarrecht bei nicht vorbestraften Beteiligten für ein fernliegendes Strafmaß. Zumal über Straßmaße im Zweifel immer noch Richter und nicht Rechtsanwaltskollegen entscheiden.
Schmerzensgeldansprüche wegen der Verfolgung von Ansprüchen im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens - sei es vor dem Zivilgericht oder per Strafrecht - gibt es grundsätzlich nicht. Insofern ist ihre bisherige Schilderung "massiv unter Druck gesetzt" worden zu sein zu dürftig für eine Strafanzeige oder ein Schmerzensgeld. Denn in der Regel werden Menschen in Gerichtsverfahren einem gewissen Druck ausgesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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ist es richtig, daß eine falsche Verdächtigung auch vor Gericht meist als Bagatelle abgehandelt wird, obwohl für diese Tat unter § 164 -StGB mit bis zu 5 Jahren Haft und Geldstrafe angedroht wird.
In meinem Fall wurde die wissentlichen falschen Beschuldigung, dass ich einen Grenzstein versetzt hätte festgestellt, dass die Anschuldigungen des Anwältes und Klägers falsch waren. Damit war das Thema für den Richter erledigt.
Kann es sein, dass Anwälte diese Methode verwenden um bei dem Angeklagten mehr Druck zu erzeugen? Für den Kläger besteht ja keine Gefahr bei einer Gegenanzeige.
Sehr geehrter Mandant,
in der Tat. Zumal es sich hier anscheinend ja die Bewegung eines wie auch immer gearteten Steines ( gelb / rot ) hoch streitig war und der Richter gar eine Sachverständige bemühte.
Ich habe den § 164 StGB
in der Tat bei Abfassung meiner Einschätzung bedacht und als erwähnenswerte Alternative in der Beratung eindeutig verworfen, da es hier anscheinend erhebliche rechtliche und auch tatsächliche Unklarheiten im Sachverhalt - Einschalten einer Gutachterin - gab.
Letztlich führen weitere Anzeigen nur zu einer Verlängerung des nunmehr gelösten Streits.
Sie können eine Gegenanzeige starten, aber diese wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Sande verlaufen. Außer der Kollege hätte "Freunde" bei der Staatsanwaltschaft. Man könnte dann natürlich auch an Schmerzensgeldansprüche denken.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -