Sind erlassene Schulden wieder einforderbar

| 8. Oktober 2015 12:34 |
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Erbrecht


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Zusammenfassung

Es geht um den Beweiswert eines Schuldscheines, der nur in Kopie vorliegt.

Hallo,

ich habe im Jahr 2012 von einem guten Freund 5000 EURO geliehen. Wir haben den Betrag auch handschriftlich festgehalten.

Die Rückzahlung erfolgte in Teilzahlungen so wie es mir möglich war. Ich habe ihm insgesamt 1500 EUR zurückgezahlt. Dann sagte er in Januar 2014, dass er mir die restlichen Schulden erlassen würde. Der Schuldzettel wurde zerrissen und weggeschmissen. Wir haben uns darauf verständigt, dass ich eine Weile in seinem Namen an SOS Kinderdorf 50€ zahlen solle. Nach 16 Monaten, also Im Frühjahr 2015, sagte er mir, dass es okay wenn ich die Spenden einstellen würde. Für mich war die Sache damit komplett erledigt. Im September 2015 ist er leider verstorben und plötzlich fordert nun die Erbin (nicht Familie) von mir die restlichen 3500 EUR, weil sie angeblich mehr Geld auf seinem Konto erwartet hätte. Dabei hatte er ihr bereits vor seinem Tod eine Kasette mit Bargeld (über 10.000 EURO) übergeben, damit sie seine Beerdigungskosten finanzieren kann.

Die ganze Angelegenheit habe ich immer mit meinem Freund besprochen und abgestimmt, keiner der Erben war jemals zugegen. Er war alleinstehend und wohnte auch alleine in der Wohnung. Nun vermute ich, dass die Erbin eine Kopie des Schuldzettels ohne sein Wissen gemacht hat und dies als Beweis darlegen möchte.

Da ich alles im Vertrauen mit meinem Freund besprochen habe, gibt es keine schriftlichen Nachweise über unsere Vereinbarungen.

Ist die Kopie überhaupt gültig bzw. die Forderung der Erbin gerechtfertigt?

Vielen Dank.

8. Oktober 2015 | 13:46

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

eine Kopie des Schuldscheins ist zwar grundsätzlich auch ein Beweismittel, allerdings sinkt der Beweiswert, wenn das Original nicht zu finden ist und Sie außerdem noch vortragen, dass Ihnen die Schulden erlassen sind.

Es köäme dann, im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung, auf Ihre Aussage an. Wenn Sie dies so plastisch schildern wie in dieser Frage, ist dies kein Problem.

Sicherheitshalber sollten Sie allerdings die Überweisungen an SOS Kinderdorf belegen können (Kontoauszüge).

Sie brauchen sich daher keine Gedanken zu machen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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