Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage
Kündigung Ausbildungsvertrag nach Ablauf der Probezeit
06.10.2015 15:59
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis
• von beiden Parteien nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG) und
• vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er seine Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden möchte (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG).
• und die Kündigung nach der Probezeit muss ebenso schriftlich und hier sogar und unter Angabe der Gründe erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG).
(s. Jurion-Handbuch ArbR, StiWo Auszubildende - Kündigung)
Da Ihr Sohn nach Ihrer Schilderung die Berufsausbildung nicht aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen möchte, sollten Sie das Vorliegen eines wichtigen Grundes in dem Kündigungs-Schreiben schildern. Der wichtige Grund könnte damit begründet werden, dass Sie aus beruflichen Gründen umziehen und die neue Wohnung 200 km von der Ausbildungsstätte entfernt sein wird (und Ihr Sohn weiter noch bei Ihnen wohnen bleibt).
Dies sollte aber schnellstmöglich erfolgen, denn:
Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind (s. Jurion-Handbuch aaO).
Geben Sie auch die Ausbildungsvertrags-Nr. an, adressieren sie es an den Ausbilder und versenden Sie es nachverfolgbar.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Gerne stehe ich Ihnen für eine noch umfangreichere Beratung zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die in meinem Profil genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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E-Mail:
Sehr geehrter Herr Fachanwalt,
soweit habe ich aus Ihrer Antwort alles entnehmen können. Vielen Dank.
Sie schreiben das so schnell wie mgl. gekündigt werden sollte, aber wir haben noch kein konkretes Umzugsdatum ?
Wenn wir zb. am 31.1.16 unter Einhaltung der 4 Wochenfrist kündigen und erst im Sommer umziehen ist das noch nicht sinnvoll?!
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Vom Prinzip können Sie dies so machen, nur:
Ich hatte ja zur Kündigung aus wichtigem Grund geraten, da nach Ihrer Schilderung Ihr Sohn die Berufsausbildung nicht aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen möchte. Daher ist ihm hier wohl eine Kündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG verwehrt. Etwas anders gilt für eine Vorliegen eines wichtigen Grundes wg. des Umzugs.
Da Sie aber noch nicht genau wissen – so verstehe ich Sie – wann genau Sie beide in der neuen Stadt wohnen, würde Ihnen eine fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung jetzt noch nichts bringen, da Ihr Sohn dann über einen (längeren ?) Zeitraum ohne Ausbildungsstelle wäre.
Dasselbe ist bezgl. Ihres Vorschlages zu berücksichtigten:
Wenn Sie am 31.1.16 mit einer Frist von 4 Wochenfrist kündigen und erst im Sommer umzuziehen ist das nicht sinnvoll da dann evtl. auch eine längere Ausbildungslücke entsteht.
Um zu verhindern, dass
1. die Kündigung nicht wirksam ist
und
2. aus einer Gewissen Rücksicht auf den Ausbilder
sollte diesem hier also „reiner Wein" eingeschenkt werden und ein Aufhebungsvertrag mit ihm erwogen werden. Dieser könnte auch erst später, nämlich wenn Sie genau wissen, wann Sie umziehen, abgeschlossen werden.