Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist ja davon auszugehen, dass bei der damaligen Baugenehmigung die seinerzeitigen Anforderungen an die Ausgestaltung des zweiten Rettungsweges zugrunde lagen. Wenn das bisher vorhandene Fenster den Vorgaben der damaligen Baugenehmigung entspricht, gelten diese Anforderungen auch weiterhin, wenn das Fenster jetzt ausgetauscht wird.
Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn der jetzige Fensteraustausch genehmigungspflichtig wäre. Dann müsste die Baubehörde erneut die Zulässigkeit prüfen und es wären die heutigen Anforderungen zugrunde zu legen. Gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW ist der Einbau und Austausch von Fenster und Türen aber grundsätzlich genehmigungsfrei; es sei denn, für das Grundstück besteht eine örtliche Bauvorschrift im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauO. Das können etwa bestimmte Festsetzungen über die Gestaltung der Fassade in einem Bebauungsplan sein.
Wenn Sie nicht gerade in einer historischen Altstadt wohnen, wird es eine solche Vorschrift bei Ihnen aber nicht geben. Das könnten Sie beim Bauamt klären. Gibt es keine örtliche Bauvorschrift, ist der Einbau des Dachfensters (auch in vergrößerter Form) baurechtlich irrelevant, so dass es nicht auf die aktuellen Anforderungen an die Ausgestaltung des zweiten Rettungsweges ankommt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Bretzel,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ich bin im Nachgang auf die zum Zeitpunkt der Errichtung unseres Reihenhauses 1988 gültige Fassung der Bauordnung NRW gestoßen (http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XMMGVB8436.pdf) und habe festgestellt, dass die heute gültigen Paragraphen 17 und 40 wortgleich auch schon damals existierten (letzterer noch als § 36). Somit steht die Befürchtung, dass das aktuell verbaute Dachfenster auch den damaligen Anforderungen schon nicht entsprach, aber offensichtlich genehmigt wurde.
Inwiefern ändert sich Ihre Aussage durch diesen Umstand?
Besten Dank und freundliche Grüße!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Wenn das Dachfenster in seiner vorhandenen Form genehmigt wurde, können Sie sich weiterhin darauf berufen, die Baugenehmigung ist bestandskräftig. Dies gilt jedenfalls solange, wie Sie keine für genehmigungspflichtigen baulichen Änderungen durchführen. Das ist bei dem geplanten Fenstereinbau aber wie dargestellt nicht der Fall. Insoweit ändert sich durch diese Situation nichts.