Private Haftung für nicht lizenzierte Bilder

9. Juli 2007 21:34 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Referendarin und habe vor 4 Jahren als Studentin privat für eine Firma eine Homepage erstellt. Ich habe damals 1000 Euro erhalten gegen Rechnung ohne MwSt.
Mitte Mai 2007 bekam diese Firma nun eine Abmahnung in Höhe von 1600 Euro sowie eine Unterlassungserklärung, weil auf der Internetseite 5 Bilder präsentiert wurden, die man eigentlich hätte lizenzieren müssen. Jedoch wussten weder ich noch der Geschäftsführer davon Auf Anraten des Anwaltes wurde der Bertrag gezahlt und die Erklärung unterschrieben. Nun möchte der Geschäftsführer mich dafür Haftbar machen und fordert die 1600 Euro von mir zurück, da es seiner Firma wirtschaftlich nicht sehr gut geht.

Merkwürdig ist allerdings, dass er einen Rechtsstreit unbedingt vermeiden will und ständig betont, würde es seiner Firma nicht so schlecht gehen, hätten wir einen Handlungsspielraum.

Da ich selbst mit meinem Gehalt gerade so auskommen und auch keine Rücklagen haben, habe ich folgende Fragen:
- Inwieweit hat die Fa. einen Haftunsganspruch? Immerhin wusste er, dass ich Studentin bin.
- Wenn ein Anspruch besteht, ist er nicht schon verjährt?
- Welche rechtl. Möglichkeiten habe ich?
- Kann ich einen Anwalt bitten Einsicht in seine Überweisungen zu fordern, um mich zu vergewissern, dass das Geld auch gezahlt wurde?

Vielen Dank für Ihren Rat...

-- Einsatz geändert am 09.07.2007 22:22:49

Eingrenzung vom Fragesteller
9. Juli 2007 | 22:14

Sehr geehrte Fragende,

eine Haftung würde sich erst einmal aus dem vorliegenden Werkvertrag mit der Firma ergeben, da die Firma Sie für die Erstellung beauftragt und bezahlt hat.
Es handelt sich hierbei nicht um eine bloße Gefälligkeit unter Freunden.

Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen ist in §634a BGB geregelt.
Danach beträgt diese zwei Jahre bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
Der Sachbegriff ist dem §90 BGB zu entnehmen. Laut Rechtsprechung fallen hierunter jedoch keine Computerdaten und –programme, also auch keine Websites mangels Körperlichkeit.

Ansonsten gilt daher die 3-jährige Frist.

Die Frist beginnt mit Ende des Jahres der Anspruchentstehung und Kenntnis des Mangels (oder grob fahrlässiger Unkenntnis).

Hiernach würde also die Frist mit Kenntnis der Urheberrechtsverletzung beginnen.

Daher ist der Anspruch hier nicht verjährt, es sei denn, der Chef hätte gewusst, dass die Bilder nicht legal kopiert wurden oder es wissen müssen.

Sie haben natürlich das Recht, sich Beweise vorlegen zu lassen, wenn Sie das Gefühl haben, dass hier nur eine Finte auf Ihre Kosten vorliegt.

Zudem wäre ggf. problematisch, ob die Firma die Unterlassungserklärung und die Zahlung so hätte leisten müssen/dürfen, oder ob sie nicht schadensmindernd hätte verhandeln können.

Zudem wäre zu überprüfen, ob die Abmahnung an sich überhaupt berechtigt war.

Dies kann ich natürlich ohne Vorlage der Unterlagen schlecht beurteilen.
Als Studentin würde Ihnen wohl der Anspruch auf Beratungshilfe (Anträge gewährt das Amtsgericht, bei freier Rechtsanwaltswahl) zustehen.

Ich hoffe, Ihnen ersteinmal weitergeholfen zu haben.

Falls Sie Bedarf an einer weiteren Vertretung haben, würde ich mich über eine Beauftragung per Mail oder Telefon freuen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter

Rückfrage vom Fragesteller 10. Juli 2007 | 00:17

Sehr geehrte Frau Seiter,
vielen Dank für Ihre schnele Antwort.

Ich habe mich schon mal beraten lassen. Dort sagte man mir, dass wir nicht unbedingt ein Vertragsverhältnis hätten, da ich zu dem Zeitpunkt Studentin war und nur eine Rechnung gestellt hätte. Außerdem sei ich "nur" der Designer und der Chef für den Inhalt verantwortlich. Ihm ist nicht klar gewesen, dass die Kopie der Bilder nicht Legal ist, ganausowenig wie mir das klar war, aber er wusste das die Bilder aus dem Internet sind und hat das so hingenommen. Ich dachte die Frist für den Haftungsanspruch beginnt mit dem Zeitpunkt der Onlinestellung oder wie meinten Sie das?
Nochmals DANKE...

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Juli 2007 | 00:41

Das ist nicht richtig, was Ihnen geraten wurde. Laut Gesetz ist für die Begründung eines Werkvertrages nicht die Voraussetzung "Unternehmer" erforderlich. Gerade weil Sie eine Rechnung gestellt haben, geht es über ein Gefälligkeitsverhältnis hinaus.

Angriffspunkte können sicherlich sein, dass der Chef wusste, dass die Bilder aus dem Internet sind.
Außerdem, dass Sie nur das Design gemacht haben und er inhaltlich die Verantwortung übernommen hat.

Aber ob das so erfolgversprechend ist, muss im Einzelfall unter Kenntnis aller Gegegbenheiten (Umfang der Arbeit, genaue Definition Ihrer Aufgaben etc.) geklärt werden.

Die Frist beginnt mit Kenntnisnahme (§199 Abs. 1 Nr. 1 und besonders Nr. 2 BGB), nicht mit Onlinestellung (vielleicht meinten Sie "mit Abnahme", das gilt aber nur für Sachen).

Ich hoffe, nunmehr Ihre Fragen beantwortet zu haben.


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