Verzicht auf Erklärung der Annahme, wenn Schriftform erforderlich?

3. September 2015 13:52 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


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Ich möchte mit einem Unternehmen einen Vertrag schließen, bei welchem per Gesetz die Schriftform erforderlich ist. Dazu erhalte ich von dem Unternehmen, mit welchem ich den Vertrag schließen möchte, den entsprechenden Vertragstext per Mail. Dieser enthält eine Klausel, dass ich auf die Erklärung der Annahme nach §151 Satz 1 BGB verzichte und es gibt nur ein Feld, wo ich unterschreiben kann, jedoch keines für das Unternehmen, mit dem ich den Vertrag schließen möchte. Ein von mir unterschriebenes Exemplar soll ich einfach dem Unternehmen per Post zusenden.

Würde das so der Schriftform genügen?

3. September 2015 | 14:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn von Gesetzes wegen Schriftform vorgeschrieben ist, so genügt der Verzicht auf die Annahme gemäß § 151 S. 1 BGB nicht.

Denn nur der Zugang der Annahmeerklärung ist nach dieser Vorschrift entbehrlich.

Die Annahmeerklärung muss schriftlich abgegeben werden.

Schriftform bedeutet eigenhändige Unterschrift (§ 126 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB ).

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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