Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworte:
1. Vorab ist zu sagen, dass ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden darf, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden (§ 36 VwVfG
).
2. Ferner vorauszuschicken ist, dass das Tierschutzgesetz zum 13. Juli 2013 geändert wurde.
§ 11 Abs. 2a TierSchG
in der bis zum 13. Juli 2013 gültigen Fassung lautete wie folgt:
,,Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden."
Befristungen und Auflagen zur Führung eines Tierhalterbuches waren damit zulässig.
Die ab dem 13. Juli 2013 gültige Fassung des § 11 TierSchG
verlegt die Regelung des Verfahrens auf eine vom zuständigen Bundesministerium zu erlassende Rechtsverordnung (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG
neue Fassung). Durch diese Rechtsverordnung wäre dann weiterhin mit der Befugnis der Behörde zu rechnen, Bedingungen und Befristungen auszusprechen.
Bislang wurde eine solche Rechtsverordnung noch nicht erlassen.
3. Dies führt im Ergebnis aber nicht dazu, dass Befristungen oder andere Bedingungen unzulässig sind, da es eine Übergangsvorschrift gibt. § 21 Abs. 5 TierSchG
bestimmt, dass § 11 Abs. 2a in der bis zum 13. Juli 2013 gültigen Fassung solange weiter anzuwenden ist, bis das Bundesministerium eine entsprechende Rechtsverordnung erlässt.
4. Ob die Befristung oder eine andere Auflage in Ihrem konkreten Fall im Ergebnis rechtmäßig ist, kann schematisch ohne Sachverhaltskenntnis nicht beurteilt werden, da diese Nebenbestimmung im Ermessen der Behörde liegt und die rechtmäßige Ausübung dieses Ermessens vom vorgelegten Sachverhalt abhängt. Grundsätzlich aber haben Gerichte mehrfach entschieden, dass die Befristung einer Hundetrainer-Erlaubnis zur Sicherung des Gesetzeszweckes - im Einzelfall - rechtmäßig sein kann.
Insbesondere im Hinblick auf den erforderlichen Sachkundenachweis scheinen mir Ihre dargelegten Qualifikationen jedoch hinreichend, von einer Befristung abzusehen. Eine genauere Einschätzung kann aber nur die Durchsicht der Unterlagen ergeben.
5. Zu den möglichen Rechtsbehelfen ist zu sagen, dass die Rechtsbehelfrist für einen Widerspruch 1 Monat beträgt, gerechnet ab dem Datum der Zustellung des Verwaltungsakts / Bescheids. Voraussetzung hierfür ist, dass die Rechtsbehelfsbelehrung rechtmäßig ist. Um Ihre Rechte zu wahren, müssten Sie unbedingt vor Ablauf dieser Frist Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde einlegen, die im Einzelfall von der Ausgangsbehörde abweichen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Schilling
-Rechtsanwalt-
Antwort
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