Paragraph 11 Nr. 8f Tierschutz Gesetz, befristete Erlaubnis - Ist trotzdem eine generelle Befristung

| 22. August 2015 13:12 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Bitte antworten Sie nur, wenn Sie mit der Problematik "Paragraph 11 TierSchG Zertifikat Hundetrainer" vertraut sind.

Guten Tag dem rechtskundigen Anwalt, der mir helfen kann.

Ich habe 2012/2013 eine Ausbildung zum Hundetrainer im Hundetrainer-Ausbildungszentrum OWL absolviert (Kosten 2.600 €, Aufwand 6 Blockwochen zu Inhalten, die bei Prüfungen beim Land Niedersachsen und Schleswig Holstein Inhalt sind. ). Darüber hinaus habe ich regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen besucht. Ich habe bei der Veterinärbehörde eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt.

Die mir zugestellte schriftliche Erlaubnis ist dennoch auf 1 Jahr befristet. 6 Wo. Vor Ablauf - so heißt es weiter - habe ich die Verlängerung zu beantragen. Die Erlaubnis enthält weiter Auflagen und Nebenbestimmungen. Darin ist geregelt, bei welchen Fehlverhalten die Erlaubnis sofort erlischt. Als Auflage ist eine regelmäßige Fortbildung genannt, mind. 1x jährlich mind. 8 Std.

Ist trotzdem eine generelle Befristung der Berufsausübung auf 1 Jahr gestattet? Und wenn nein, welche Gesetze sprechen dagegen.

Mir ist bewusst dass der Betrag nicht hoch angesetzt ist. Ein Hundetrainer verdient leider an der Armutsgrenze. Ein Beratungshilfeberechtigungsschein kostet 10 €. Nur wüsste ich keinen Anwalt hier der sich damit genügend auskennt. Ich bitte um Ihr Verständnis und Danke Ihnen für Ihr außerordentliches Engagement!

22. August 2015 | 14:55

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworte:

1. Vorab ist zu sagen, dass ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden darf, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden (§ 36 VwVfG ).

2. Ferner vorauszuschicken ist, dass das Tierschutzgesetz zum 13. Juli 2013 geändert wurde.

§ 11 Abs. 2a TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 gültigen Fassung lautete wie folgt:

,,Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden."

Befristungen und Auflagen zur Führung eines Tierhalterbuches waren damit zulässig.

Die ab dem 13. Juli 2013 gültige Fassung des § 11 TierSchG verlegt die Regelung des Verfahrens auf eine vom zuständigen Bundesministerium zu erlassende Rechtsverordnung (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG neue Fassung). Durch diese Rechtsverordnung wäre dann weiterhin mit der Befugnis der Behörde zu rechnen, Bedingungen und Befristungen auszusprechen.

Bislang wurde eine solche Rechtsverordnung noch nicht erlassen.

3. Dies führt im Ergebnis aber nicht dazu, dass Befristungen oder andere Bedingungen unzulässig sind, da es eine Übergangsvorschrift gibt. § 21 Abs. 5 TierSchG bestimmt, dass § 11 Abs. 2a in der bis zum 13. Juli 2013 gültigen Fassung solange weiter anzuwenden ist, bis das Bundesministerium eine entsprechende Rechtsverordnung erlässt.

4. Ob die Befristung oder eine andere Auflage in Ihrem konkreten Fall im Ergebnis rechtmäßig ist, kann schematisch ohne Sachverhaltskenntnis nicht beurteilt werden, da diese Nebenbestimmung im Ermessen der Behörde liegt und die rechtmäßige Ausübung dieses Ermessens vom vorgelegten Sachverhalt abhängt. Grundsätzlich aber haben Gerichte mehrfach entschieden, dass die Befristung einer Hundetrainer-Erlaubnis zur Sicherung des Gesetzeszweckes - im Einzelfall - rechtmäßig sein kann.

Insbesondere im Hinblick auf den erforderlichen Sachkundenachweis scheinen mir Ihre dargelegten Qualifikationen jedoch hinreichend, von einer Befristung abzusehen. Eine genauere Einschätzung kann aber nur die Durchsicht der Unterlagen ergeben.

5. Zu den möglichen Rechtsbehelfen ist zu sagen, dass die Rechtsbehelfrist für einen Widerspruch 1 Monat beträgt, gerechnet ab dem Datum der Zustellung des Verwaltungsakts / Bescheids. Voraussetzung hierfür ist, dass die Rechtsbehelfsbelehrung rechtmäßig ist. Um Ihre Rechte zu wahren, müssten Sie unbedingt vor Ablauf dieser Frist Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde einlegen, die im Einzelfall von der Ausgangsbehörde abweichen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Schilling
-Rechtsanwalt-



Rechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.

Bewertung des Fragestellers 24. August 2015 | 07:32

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Stellungnahme vom Anwalt:

Vielen Dank, dort kann ich leider niemanden empfehlen, ich würde die zuständige Rechtsanwaltskammer kontaktieren und nachfragen, diese halten entsprechende Datenbanken vor. Empfehlenswert wäre ein Kollege, der sich schwerpunktmäßig mit dem Verwaltungsrecht beschäftigt.

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