Im Mai 2005 sind wir eingezogen mit der Information, dass unsere Vermieterin (steht im Vertrag) nicht mehr mit einziehen wird. Sie tat es trotzdem, uns war es ja egal, da wir sie nicht kannten. Nach einem halben Jahr fand der erste bitterböse Brief mit Beschimpfungen statt und dann noch zwei weitere Male.
Wir hakten das ab, da ihr Mann sagte wir sollten diese Briefe verwerfen und ignorieren (die Briefe haben wir noch).
Wir wohnen in einem Zweifamilienhaus in der oberen Hälfte!
Ich ignoriere auch, dass sie einen Schlüssel von uns hatte und bei uns unerlaubt in der Wohnung war, das Schloss haben wir ausgetauscht.
Mein eigentliches Problem!!!
Am 09.06.07 haben wir eine Anzeige gegen sie wegen versuchter Sachbeschädigung aufgegeben. Da sie unser Autoreifen mutwillig mit einer zerbrochenen Falsche beschädigen wollte. Aber das ist nun auch erledigt.
Heute fand ich in meinem Schuh (Schuhschrank befindet sich nach ausdrücklicher Erlaubnis im Treppenhaus frei zugänglich) eine tote verweste Maus. Den Schuh kann ich wegwerfen.
Die Speisekammer (ausserhalb der Wohnung aber auf der Etage und wurde uns mündlich zugesprochen, dass wir sie nutzen können) wurde von ihr mit einem Schmierzettel zum 15.07.07 gekündigt.
Kann ich Schadenersatz für meine Schuhe stellen?
Darf sie tatsächlich ohne weitere Angaben diese Speisekammer kündigen?
Uns wurde versprochen, dass auf diese Wohnung kein Eigenbedarf entstehen wird und nun können wir uns nach einer anderen Wohnung umsehen, damit sie uns nicht mehr weiterhin beleidigt, Schaden zufügt und terrorisiert.
Ihre Fragen möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
1) Grundsätzlich können Sie Schadensersatz bzgl. der beschädigten Schuhe fordern. Problematisch könnte allenfalls sein, Ihrer Vermieterin nachzuweisen, dass Sie das verweste Tier tatsächlich in den Schuh gelegt hat.
2) Hier kommt es auf den Inhalt der mündlich getroffenen Absprache an. War vereinbart, dass die Nutzung der Speisekammer Bestandteil des Mietvertrages sein sollte, ist die Vermieterin nicht berechtigt, Ihnen die Nutzung ohne weitere Begründung zu untersagen. Darin läge dann eine vertragswidrige Vorenthaltung eines Teils der Mietsache.
Sah die Absprache dagegen nur vor, dass Sie aus Gefälligkeit zur unentgeltlichen (Mit-)Benutzung der Speisekammer berechtigt sein sollten, konnte die Vermieterin Ihnen den Gebrauch untersagen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.