Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Über Betriebskostenvorauszahlungen, die für als Wohnraum genutzte Räume monatlich im Voraus gezahlt werden, hat der Vermieter nach § 556 BGB
jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Diese Verpflichtung deckt sich nach Ihrer Schilderung mit der vertraglichen Regelung.
Lässt der Vermieter diese Frist verstreichen, ist eine Nachforderung durch den Vermieter nach § 556 III 3 BGB
ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Sie sind daher dann nicht zur Nachzahlung für 2004 und 2005 verpflichtet, wenn der Abrechnungszeitraum jeweils ein Kalenderjahr betrug, d.h. vom 01.01. bis 31.12. lief, und der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht entschuldigen kann.
Hinsichtlich der Grundsteuer sollten Sie die Vorlage der zugrunde liegenden Bescheide verlangen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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Antwort
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