MwSt. Rückerstattung, Ausfuhr von Deutschland in die Schweiz

| 6. August 2015 15:31 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

Ich habe bei einem deutschen Onlineshop per Email Ware bestellt und diese an eine deutsche Lieferadresse senden lassen. Ich habe die Ware dann persönlich in die Schweiz ausgeführt und die Rechnung an der Grenze sowohl vom deutschen als auch vom schweizer Zoll abstempeln lassen (runder blauer Stempel mit Bezeichnung der Zollstelle und Datum). Warenwert um die 2000 Euro.
Diese abgestempelte Rechnung habe ich dann an das Unternehmen zurückgeschickt, um so die deutsche Mehrwertssteuer zurückerstattet zu bekommen.

Nun habe ich eine Email vom Verkäufer erhalten, dass dies finanztechnisch nicht reiche, sondern dass ich das Formular "Ausfuhr- Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke..." brauche und dieses von meinem Zoll abstempeln lassen müsse.
Diese Aussage verwundert mich, da ich auf diesem Weg bis jetzt bei Online-Einkäufen die MwSt. immer problemlos zurückerstattet bekommen hatte, also immer ohne dieses Ausfuhrformular. Dies auch bei ähnlich hohen Beträgen (z.B. 1500 Euro).

Der Verkäufer hatte mir ausserdem vor der Bestellung per Email kommuniziert, dass ich für eine Rückerstattung der MwSt. die Rechnung bei der Ausfuhr vom Zoll abstempeln lassen müsse. Nun möchte er aber plötzlich noch das andere Formular (welches ich ja im Nachhinein nicht mehr abstempeln lassen kann, da die Ware schon ausgeführt wurde).

Meine Frage ist nun, ob sich hier der Verkäufer einfach vor der Rückerstattung drücken möchte oder ob es aus finanztechnischer Sicht tatsächlich nur mit diesem Ausfuhrformular geht? Und falls ja, kann ich irgendwie trotzdem noch die MwSt. zurückerstattet bekommen, da mich in dem Fall der Verkäufer ja falsch informiert hätte bezüglich der benötigten Dokumente?

Vielen Dank!

7. August 2015 | 08:52

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der angegebenen Informationen möchte ich Ihnen wie folgt eine erste Einschätzung der rechtlichen Lage geben. Bitte beachten Sie dabei, dass Weglassungen oder Änderungen des zu beurteilenden Sachverhaltes mitunter schwerwiegende Folgen für die rechtliche Lösung haben können.

Es handelt sich um eine Ausfuhrlieferung im nicht-kommerziellem Reiseverkehr. In UStAE 6.11 sind die Bedingungen für den dabei zu erbringenden Ausfuhrnachweis geregelt.

„Ausfuhrbestätigung erfolgt durch einen Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft auf der vorgelegten Rechnung oder dem vorgelegten Ausfuhrbeleg. 3Unter Sichtvermerk ist der Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle mit Namen der Zollstelle und Datum zu verstehen."

Und weiter in: „(3) 1Als ausreichender Ausfuhrnachweis ist grundsätzlich ein Beleg (Rechnung oder ein entsprechender Beleg) anzuerkennen, der mit einem gültigen Stempelabdruck der Ausgangszollstelle versehen ist. 2Das gilt auch dann, wenn außer dem Stempelabdruck keine weiteren Angaben, z.B. Datum und Unterschrift, gemacht wurden oder wenn auf besonderen Ausfuhrbelegen die vordruckmäßig vorgesehenen Ankreuzungen fehlen. 3Entscheidend ist, dass sich aus dem Beleg die Abfertigung des Liefergegenstands zur Ausfuhr durch die Ausgangszollstelle erkennen lässt."

Die abgestempelte Rechnung ist daher ausreichend, um den Ausfuhrnachweis zu erbringen. Sollte der Händler sich trotzdem weigern, würde ich auf die o.g. Stelle verweisen und eine Frist zur Auszahlung setzen. Sollte sich der Händler danach immer noch weigern, wäre Klage geboten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bitte vergessen Sie auch nicht die Vornahme der Bewertung der rechtlichen Begutachtung.

Mit freundlichen Grüßen

Barzik


Rechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)

Bewertung des Fragestellers 7. August 2015 | 13:08

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