Sehr geehrter Fragesteller,
es ist zu unterscheiden:
Die Gemeinde kann gemäß § 25 BauGB
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Hierbei bezieht sich Absatz 1 nur auf unbebaute Grundstücke, von Abs. 2 können auch bebaute Flächen erfasst sein.
Das Wohl der Allgemeinheit ist aber jedenfalls zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihre Frage geklärt zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Allgemeines und Besonderes Vorkaufsrecht Nach §§ 24, 25 BauGB
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Beantwortet von
Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth
Immer wieder liest man von besonderen Vorkaufsrechten, die sich Kommunen auf dem Satzungswege geben. Meist beziehen sich diese Vorkaufsrechte auf Gebäudegrundstücke, gelegentlich auch unterschiedslos auf ganze Stadtviertel, wie hier:
http://www.aachener-nachrichten.de/lokales/aachen/musikbunker-stadtrat-beschliesst-vorkaufsrecht-1.770587
In der rechtswissenschaftlichen Literatur dagegen lese ich aber regelmäßig ein solches Vorkaufsrecht könne sich nur auf leere Grundstücke beziehen, so wie hier:
http://www.recht24.de/a/das-allgemeine-und-besondere-vorkaufsrecht-der-gemeinden-%C3%BCber-grundst%C3%BCcke
Wie weit kann ein besonderes Vorkaufsrecht (§ 25 BauGB
) demnach also gehen?
Bewertung des Fragestellers
15. Juli 2015 | 13:18
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FRAGESTELLER 15. Juli 2015
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