Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Die Überstunden sind ebenfalls zu vergüten es sei denn, der Arbeitgeber kann darlegen und beweisen, dass ausgerechnet in dieser Zeit entgegen der sonst üblichen Praxis gerade keine Überstunden angefallen sind. (vergl. LAG Thüringen vom 16.12.2010; AZ 6 Sa 78/10
)
Im Übrigen ist das Arbeitsverhältnis hier wohl als einheitlich zu sehen, die Wartezeit ist abgelaufen.
2. Die Klausel
"Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und solche, die mit dem Arbeitsvertrag in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird."
ist wirksam! (BAG 10 AZR 152/07
)
Insoweit ist eine Geltungserhaltende Reduktion gar nicht Thema.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr RA,
vielen Dank für die Antwort, ich hätte gerne noch die Frage nach der Entgeltfortzahlung beantwortet; die Passage habe ich hier nochmal reinkopiert:
Gleiche Frage stellt sich bei der Zahlung bei Krankheitstagen nach EfzG.
Zusätzlich stellt sich bei der Entgeltfortzahlung bei Krankheit noch die Frage, welcher Zeitraum für die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit herangezogen wird; vor allem, ob überhaupt ein anderer Wert als die monatlichen 95 – 100 Stunden pro Monat in Betracht kommen können, denn es wurde ja niemals weniger gearbeitet.
Vielen Dank
Wie bereits gesagt, das entstehen der Überstunden wird vermutet, so dass hier die Überstunden im Bezugszeitraum mit berechnet werden müssen, also auf Basis der 95-100 Stunden.
Mangels anderer Erkenntnisse über die Eigenart der Branche (vergl. BAG, Urteil v. 29.9.1971, 3 AZR 163/71) wird man den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen (also 3 Monate), wovon auch § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG
ausgeht, als sachgerechten Bezugszeitraum zur Entgeltfortzahlung zu Grunde legen dürfen.