Betriebsrente- und Altersrente bei Tod

| 7. Juli 2015 08:38 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


14:14

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Ehegatte ist verstorben, im Juni 2015, mein Mann war 67 Jahre und war als Diplomingenieur beschäftigt, bei einer großen Deutschen Firma, direkt nach dem Studium
hat er dort angefangen zu arbeiten und ist auch dort geblieben, bis zur gesetzlichen
Altersrente.
Die Firma zahlt eine Betriebsrente, die bereits in jungen Jahren der Betriebszugehörigkeit, mit meinem Mann abgeschlossen wurde.

Ich, als Witwe, war mit meinem Mann 26 Jahre verheiratet, haben keine gemeinsamen
Kinder.

Meine Frage ist,

in welcher Höhe (%) wird mir die Betriebsrente ausgezahlt, nach dem Tod meines Mannes,
und ich denke, es gibt eine Karenzzeit nach dem Tod, dass noch die nicht gekürzte Betriebsrente ausgezahlt wird.

Gleiches bzgl. der Deutschen Rentenversicherung.

Bis wann und mit welchen Unterlagen muss ich dem Betriebsrententräger und der
Deutschen Rentenversicherung über den Tod meines Mannes informieren.

Vielen Dank.

7. Juli 2015 | 09:40

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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Sehr geehrte Ratsuchende,

wenn mit der Betriebsrente unter anderem auch die Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurde, besteht ein Anspruch auf eine solche Rente.

Diese Witwenrente wird genauso wie die gesetzliche Rente behandelt.

Deswegen müssen bei beiden unter anderem die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sein:

Die Ehe muss in der Regel mindestens ein Jahr bestanden haben. Das ist hier unzweifelhaft der Fall.

Hier wird auch die sogenannte große Witwenrente in Betracht kommen, die noch 60 % betragen müsste, da die Eheschließung weit vor 2002 erfolgte und auch dem Alter nach die Voraussetzung, dass ein Ehegatte vor Januar 1962 geboren wurde, vorliegt.

Eigene Einkünfte sind anzurechnen.

Die Rentenzahlung erfolgt auf Antrag. Die ersten drei Monate wird noch die volle Rente gezahlt, die der Verstorbene auch erhalten hatte. Danach kommt dann die Witwenrente in Betracht.

Da die Zahlungen aber nur auf Antrag erfolgen, sollte der Antrag sofort gestellt werden, da auch die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nimmt. Es muss vermieden werden, dass nach drei Monaten gar keine Zahlungen erfolgen, weil über den Antrag auf Witwenrente noch nicht entschieden ist.

Rein vorsorglich kann dann aber auch ein Antrag auf Vorschuss gestellt werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 7. Juli 2015 | 13:30

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

Sie teilen mir mit, dass eigene Einkünfte anzurechnen sind, ich
als Witwe erhalte auch eine Altersrente, wird diese in irgendeiner
Weise angerechnet oder erst bei der Einkommensteuererklärung.

Ich werde also den Antrag bei dem Betriebsrententräger und der
Deutschen Rentenversicherung stellen, d.h. ich werde denen mitteilen,
dass mein Ehegatte verstorben ist, eine Kopie der Sterbeurkunde werde ich beifügen.

Bitte noch um kurze Information.

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Juli 2015 | 14:14

Sehr geehrte Ratsuchende,

bei der Höhe der Witwenrente wird Ihre Altersrente berücksichtigt und diese wird angerechnet. ABER es gibt Freibeträge, so dass es auf die Höhe Ihrer Rente ankommt, ob sich diese auf die Höhe der Witwenrente auswirkt.

Die Berechnung ist genau im einzelenen vorzunehmen.

Sie müssen daher bei Antragstellung Ihre Einkünfte angeben.

MIt freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 9. Juli 2015 | 03:34

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