Sehr geehrter Ratsuchender,
nach § 1613 BGB
könnte rückwirkend Unterhalt gemacht werden.
Die Besonderheit ist, dass die Mutter ihren Anspruch nicht geltend machen konnte, weil Sie nicht wollte, dass die Vaterschaft anerkannt wird.
Zu Ihren Gunsten kommt aber § 1613 Abs. 3 BGB
zum Tragen.
Dort heißt es:
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichtet(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.en Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
Dies unbillige Härte kann vorliegen, da die Mutter keine Anerkennung wollte und offenbar Leistungen erschlichen hat; das kann aber nicht zu Ihren Lasten gehen.
Sie sollten unbedingt einen Anwalt beauftragen. Es muss auch die Höhe der Forderung geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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