Betreuungsunterhalt rückwirkend

20. Juni 2015 16:41 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren

ich bin Vater von 3 Kindern, welche 2 (7 und 4 Jahre) in meinem Haushalt mit der KM 1 leben.

mein 3. Kind (* 2011 / 4 Jahre) lebt mit der KM 2 in einer eigenen Wohnung und bezieht Hartz 4.

Unterhalt für das Kind 3 bezahle ich von Geburt an. Die KM 2 wollte mich nicht als Vater
eingetragen haben und hat eine Vaterschaftsanerkennung abgelehnt. Ein privater
Vaterschaftstest wurde direkt nach der Geburt des Kindes 3 durchgeführt.

Im Januar 2015 stimmte schliesslich die Kindsmutter einer Vaterschaftsanerkennung durch
mich zu.

Am 10.02. forderte mich das Arbeitsamt auf mein Vermögen darzulegen dessen ich auch
nachgekommen bin.

Diese Woche habe ich nun ein Schreiben vom Arbeitsamt bekommen in dem sie rund
20000 € Betreungsunterhalt geltend machen.

Ist es möglich diesen Unterhalt rückwirkend nachzufordern ? Ich kann doch nichts dafür wenn die KM 2 dem Arbeitsamt gegenüber den Vater aufgrund von finanziellen Vorteilen für Sie nicht angibt ?

20. Juni 2015 | 18:51

Antwort

von


(2984)
Damm 2
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Sehr geehrter Ratsuchender,

nach § 1613 BGB könnte rückwirkend Unterhalt gemacht werden.

Die Besonderheit ist, dass die Mutter ihren Anspruch nicht geltend machen konnte, weil Sie nicht wollte, dass die Vaterschaft anerkannt wird.

Zu Ihren Gunsten kommt aber § 1613 Abs. 3 BGB zum Tragen.

Dort heißt es:

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichtet(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.en Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

Dies unbillige Härte kann vorliegen, da die Mutter keine Anerkennung wollte und offenbar Leistungen erschlichen hat; das kann aber nicht zu Ihren Lasten gehen.

Sie sollten unbedingt einen Anwalt beauftragen. Es muss auch die Höhe der Forderung geprüft werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


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