Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes in Deutschland ist in § 3 InsO
geregelt. Danach ist es ausreichend, wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland mit entsprechender Meldung bei der Gemeinde begründen.
2. Das Insolvenzverfahren wird dann vor dem zuständigen Insolvenzgericht eröffnet. Wenn Sie nach Eröffnung den Wohnsitz in Deutschland aufgeben, hat dies dann keine weiteren Auswirkungen auf das Verfahren.
3. Die Restschuldbefreiung gilt dann auch gegenüber einem italienischen Gläubiger. Allerdings kann der Gläubiger seinen Anspruch nach erteilter Restschuldbefreiung versuchen geltend zu machen. Sie müssen dann die Einrede der erfolgten Restschuldbefreiung erheben.
4. Sollte kein Gläubiger eine Forderung bei dem Insolvenzverwalter anmelden, würden Sie vorzeitig eine Reschuldbefreiung erlangen und müßten nicht die jeweils geltende Verfahrensdauer von 3, 5 oder 6 Jahren abolvieren.
5. Wichtig ist bei der Verfahrensdurchführung, dass Sie für den Insolvenzverwalter erreichbar sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Bedanke mich für die rasche antwort... habe nur das halbe verstanden.. können Sie mir noch kurz in knappen sätzen beschreiben wie nun mein vorgehen ist ?
Also nochmal zu Erinnerung
Mein Wohnsitz in Italien habe ich seit 1985, meine aktuellen Schulden sind seit den letzten 10 Jahren.
seit 1985 habe ich keinen Wohnsitz mehr in Deutschland. Wenn ich nun einen Wohnsitz in Deutschland anmelde, wie erfahren dann meine Gläubiger in Italien dass ich dort ein Insolvenzverfahren beantragt habe ? in der Zeit der Insolvenz dürfte ich aber nicht in Italien wohnen richtig ?
bedanke mich für Ihre bemühungen
mfg
Bedanke mich für die rasche antwort... habe nur das halbe verstanden.. können Sie mir noch kurz in knappen sätzen beschreiben wie nun mein vorgehen ist ?
Also nochmal zu Erinnerung
Mein Wohnsitz in Italien habe ich seit 1985, meine aktuellen Schulden sind seit den letzten 10 Jahren.
seit 1985 habe ich keinen Wohnsitz mehr in Deutschland. Wenn ich nun einen Wohnsitz in Deutschland anmelde, wie erfahren dann meine Gläubiger in Italien dass ich dort ein Insolvenzverfahren beantragt habe ? in der Zeit der Insolvenz dürfte ich aber nicht in Italien wohnen richtig ?
bedanke mich für Ihre bemühungen
mfg
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Sie verlegen Ihren Lebensmittelpunkt und Ihren Wohnsitz nach Deutschland. Neben dem Bezug einer Wohnung ist auch die Anmeldung bei der zuständigen Gemeinde erforderlich.
Im Anschluss führen Sie ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren mit Hilfe eines Anwaltes oder eine staatlichen Einrichtung z.B. Caritas durch. Scheitern dieses Verfahren können Sie dann einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
Das Verfahren wird im Anschluss eröffnet und die Gläubiger angeschrieben, um ihre Forderung geltend zu machen. Soweit ein Gläubiger nicht bekannt ist, umfasst die Restschuldbefreiung auch nicht bekannte Gläubiger, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Internet veröffentlich wird. Diese Veröffentlichung gilt gegenüber allen Gläubigern.
Wenn Sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder nach Italien umziehen wollen oder den Lebensmittelpunkt wieder zurück verlagern, ist dies grundsätzlich möglich. Sie sind aber verpflichtet dem Treuhänder Ihre neue Anschrift und Kontaktdaten mitzuteilen.
Mit besten Grüßen