Dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung für Enkelin aus Südafrika.

16. Juni 2015 22:00 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo.
Meine Lebensgefährtin kommt aus Südafrika. Sie hat seit mehr als 20 Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung. Wir leben seit 14 Jahren zusammen, sind nicht verheiratet.
Vor 3 Jahren starb ihre Tochter aus erster Ehe in Südafrika. Sie hinterließ eine jetzt 10 Jahre alte Tochter. Der Vater der Kleinen ist nicht bekannt.
Wir möchten die Enkelin nach Deutschland holen. Seit dem Tod der Mutter kümmerte sich die Tante um die Kleine. Die Verhältnisse dort waren schlimm. Die Tante ist krank und überfordert, ihr Mann hat Alkoholprobleme. Die Kleine wurde oft vernachlässigt, weinte am Telefon und will zur Oma.
Seit 12 Monaten ist meine Lebensgefährtin jetzt dort und versorgt die Enkelin. Ihr wurde inzwischen das alleinige Sorgerecht zugesprochen.
Beim deutschen Konsulat wurde ein Antrag auf Familienzusammenführung gestellt. (Dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung) Ich unterzeichnete eine Verpflichtungserklärung beim Ausländeramt. Der Krankenversicherungsschutz, etc. ist sichergestellt.
Allerdings machte uns das Ausländeramt nicht viel Hoffnung. Enkelin geht nicht, oder richtig gesagt, Einkommen reicht nicht.
Es wurde angegeben brutto: Lebensgefährtin ca. 6000€ (momentan unbezahlter Urlaub) wird und wurde von mir unterstützt und von der Steuer abgesetzt, ich ca. 40000€, keine Schulden, etc. (Noch) nicht angegeben wurde ihr Sohn mit jetzt eigenem Einkommen (Geselle) ca. 30000€, der auch in unserem Haushalt wohnt.
Das Konsulat bittet nun uns, bzw. den Rechtsanwalt in Südafrika, der beim Erteilen des Sorgerechts behilflich war, um ein "Statement", wie und wo die Enkelin früher gelebt hat, und warum sie jetzt nach Deutschland kommen soll.
Was müssen wir berücksichtigen, welche Möglichkeiten gibt es?


16. Juni 2015 | 22:43

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Familiennachzug ist zwar grundsätzlich möglich, aber für sonstige Familienangehörige eines Nicht-EU-Ausländers wie bei Enkeln gilt:

Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis nur dann erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.

Dieses wird hier aber schwer zu begründen sein:
Härtefallbegründend sind danach solche Umstände, aus denen sich ergibt, dass entweder der im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige auf die familiäre Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt (besondere Betreuungsbedürftigkeit).

Keinen Härtefall begründen danach z. B. ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat.
Ebenso wenig sind politische Verfolgungsgründe maßgebend. Dringende humanitäre Gründe, die nicht auf der Trennung der Familienangehörigen beruhen, sind nur im Rahmen humanitärer Aufenthaltsgewährung zu berücksichtigen.

Schließlich wäre der Lebensunterhalt in der Tat hinreichend zu sichern.

Aber:
Es sollte hier wegen des schon seit sehr langer Zeit bestehenden Aufenthaltsrechts Ihrer Lebenspartnerin eine Lösung nach dem Freizügigkeitsgesetz möglich sein, wenn sich Ihre Lebenspartnerin einbürgern lassen würde.

Denn für Familienangehörige wie Enkeln gilt bei Nachzug zu Deutschen eine viel günstigere Regelung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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