Online Betrug im Wert von 225 Euro

16. Juni 2015 21:11 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Daniel Özkara

Hallo,

zuerst muss ich mich entschuldigen, dass ich so wenig bieten kann, da ich aktuell noch Student bin (Studentenausweis kann ich gerne nachreichen!)

Ich habe am 02.06 diesen Monat an eine Person eine Anzahlung von 225 Euro überwiesen für einen Laptop, den ich bis heute noch nicht bekommen habe.
Die Anzeige für den Laptop war bei einer "Flohmarkt Uni Siegen" Gruppe bei Facebook

Letzte Woche habe ich eine Anzeige erstattet, da der gleiche Laptop einer Mit-Studentin angeboten worden ist, obwohl ich ja eine Anzahlung gemacht habe.

Die Anzeige wurde bei der Polizei schon durchgeführt, auf Grund der Beweise.

Leider reagiert die Frau nicht auf meine Aufforderung das Geld zurück zu überweisen.

1. Was kann ich als Student machen ohne Rechtsschutzversicherung?
2. Soll ich später die Anzeige weiterlaufen lassen, auch wenn ich das Geld zurück bekommen (wovon ich gerade nicht ausgehe!)
3. Die Person hat bis heute auch noch keine Trackingnummer mir mitgeteilt.

Sollten Sie mir dabei helfen, das Geld zurück zubekomme, würde ich sofort 50 Euro Aufwand an Sie überweisen.

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage möchte ich gerne wie folgt Stellung nehmen.

Soweit Sie bei der Polizei bereits Strafanzeige erstattet haben, wird die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Polizei nun die Ermittlungen aufnehmen. Nach Abschluss der Ermittlungen sollte idealerweise ein Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen, wobei dies natürlich mit Anwaltskosten verbunden ist. An dieser Stelle sei erwähnt, dass Sie für die Rückforderung des Geldes beziehungsweise die Lieferung des Laptops nicht "jetzt noch schnell" eine Rechtsschutzversicherung abschließen können, da die Versicherungsgesellschaften zu einem in der Regel Wartefristen haben und zum anderen die hiesige Angelegenheit aufgrund Vorvertraglichkeit grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz gedeckt ist.

Zu unterscheiden ist das zivilrechtliche Verfahren vom Strafverfahren. Zivilrechtlich haben Sie zunächst aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages – ich gehe davon aus und unterstelle hier, dass ein solcher wirksam zustande gekommen ist – zunächst (nur) einen Anspruch auf Lieferung des Laptops. Einen Anspruch auf Rückerstattung des Geldes haben Sie grundsätzlich nämlich erst nach wirksam erfolgtem Rücktritt vom Kaufvertrag. Dazu sollten Sie der Verkäuferin (nachweislich!) eine angemessene Lieferfrist setzten. Nach fruchtlosem Fristablauf befindet sich die Verkäuferin in Lieferverzug und Sie können ihr gegenüber dann den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, so dass die gegenseitig gewährten Leistungen rückabgewickelt werden, d.h. Sie können dann die Anzahlung in Höhe von 225,00 EUR zurückfordern.

Sollte sich die Verkäuferin mit der Rückzahlung in Verzug befinden, so können Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen, der dann für Sie die Rückforderung des Geldes geltend macht. Diese dann entstehenden Rechtsanwaltskosten können Sie ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich von der Gegenseite im Wege des Verzugsschadensersatzes erstattet verlangen. Alternativ können Sie im Falle der Bedürftigkeit auch Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen.

Allerdings werden Ihnen meine obigen Ausführungen nur dann hilfreich sein, wenn Sie – oder die Staatsanwaltschaft – die Verkäuferin (Betrügerin) auch tatsächlich ermitteln können und Sie damit dann auch den richtigen Anspruchsgegner haben.

Was das Strafverfahren anbelangt, so wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, wenn sie für den hier in Rede stehenden Eingehungsbetrug keinen hinreichenden Tatverdacht sieht. Insoweit ist die Staatsanwaltschaft nämlich nach erfolgter Strafanzeige von Amts wegen zu Ermittlungen verpflichtet.

Ich hoffe, Ihnen in Ihrer Situation weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 16. Juni 2015 | 22:29

Guten Abend,

vielen Dank für die Hilfe. Ich habe leider nur einen mündlichen Vertrag und schriftlich, das ich den zweiten Abschlag nach erhalt des Laptop bezahlen würde.

Die Personendaten müssen stimmen und liegen bei der Polizei vor (Handynummer; Personalausweis und Kontodaten).

Vielen Dank, dann hoffe ich einfach, dass die Person freiwillig das Geld überweist.

1 Frage hätte ich noch:"Dazu sollten Sie der Verkäuferin (nachweislich!) eine angemessene Lieferfrist setzten."

Reicht dabei ein Brief per Einschreiben mit Rückschein aus?
Diesen könnte ich ja selber ohne Anwalt formulieren.

Vielen Dank nochmal

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Juni 2015 | 22:51

Sehr geehrter Fragesteller,

sehr gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Den Zugang des Schreibens, in dem Sie der Verkäuferin eine Lieferfrist setzen, sollten Sie unbedingt beweisen können. Dazu empfiehlt sich ein Einschreiben mit Rückschein unter Hinzuziehung eines Zeugen (z.B. eines Bekannten), der bezeugen kann, dass Sie dieses Schreiben mit genau diesem Inhalt an die Verkäuferin versandt haben.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrer weiteren Vorgehensweise!

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt

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