Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, Sie sollten sich auf die zitierte Entscheidung berufen. Der BFH hat klargestellt, dass es bei verheirateten Kindern unter 25 nicht auf das Einkommen des Ehepartners ankommt. Die Dienstanweisungen der Familienkassen sahen dagegen eine Anrechnung des Einkommens des Ehepartners vor und führten eine Unterhaltsberechnung durch. Auf das eigene Einkommen des Kindergeldberechtigten Kindes kommt es seit 2012 nicht mehr an. Ihnen steht also Kindergeld zu, wenn Sie sich im Erststudium befinden, also die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld vorliegen.
Ich sehe nicht, warum Ihre Einkünfte oder die Ihrer Frau für die Familienkasse von Interesse sein sollten. Sie sollten sich auf das Urteil berufen und anfragen ob sich die Anfrage erledigt hat. Falls nicht sollten Sie die Familienkasse auffordern darzulegen wofür die Angabe des Einkommens von Belang sein soll.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
Diese Antwort ist vom 13.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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