Vermutung auf illegales Vorgehen eines Immobilienmaklers (Bestellerprinzip)

| 12. Juni 2015 11:38 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Jacobi

Guten Tag,

auf dem Portal "Immobilienscout24" habe ich eine Mietwohnung gefunden, die mich interessiert.

Beim Telefonat mit dem Makler sagte er mir, dass ich ihn aufgrund der neuen Gesetzeslage (Bestellerprinzip) anschreiben müsse, damit er mir die Wohnung zeigen könne. Ich schrieb ihm daraufhin, dass ich mich für diese Wohnung "aus seinem Bestand" interessiere.

Als ich keine Antwort bekam und ihn erneut anrief, erklärte er mir, dass die Wohnung wahrscheinlich von der Eigentümerin anderweitig vergeben wird. Da die Wohnung nach einigen Tagen immer noch online war, rief ich ihn erneut an. Er behauptete dann, dass sie schon weg sei, er jedoch "zufällig" eine ähnliche Wohnung im Angebot hätte, die sich sogar noch in der gleichen Wohngegend befindet! Diesbezüglich wolle er mich nach dem Wochenende kontaktieren.

Es kam jedoch nichts. Nun hege ich den Verdacht, dass der Makler die Wohnung nur den Interessenten zeigen möchte, von denen er sich die Zahlung seiner Provision erhofft (was jedoch nach der neuen Gesetzeslage illegal wäre). Zumal die Wohnung ja immer noch online ist und er mich - trotz der Zusicherung - immer noch nicht bzgl. eines Besichtigungstermins kontaktiert hat.

Welche Möglichkeiten habe ich, um gegen ihn vorzugehen und vor allem: Wie stehen die Erfolgsaussichten?

Freundliche Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich kann zwar verstehen, dass Sie das Verhalten des Maklers wohl als etwas befremdlich empfinden, doch wird es nach Ihren Angaben wohl kaum möglich sein, dem Makler ein illegales Verhalten nachzuweisen. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:

Die Aussage des Maklers, dass der Eigentümer die Wohnung anderweitig vermietet habe und die Wohnung nicht mehr vermittelbar sei, wird sich letztlich nur schwer widerlegen lassen. Dass die Wohnung evtl. noch in einem Internetportal angeboten wird, heißt leider nicht zwingend, dass sie auch noch zur Verfügung steht. Oftmals werden die Internetangebote nur verzögert aktualisiert, sodass auch bereits vermittelte Objekte noch online sind. Darüber hinaus kann ein Makler grds. frei entscheiden, mit wem er einen Vertrag schließt und wem er somit eine Wohnung zeigt oder vermittelt.

Sie müssten dem Makler dagegen vollständig und konkret nachweisen können, dass das Objekt noch zur Verfügung steht und er von Ihnen widerrechtlich die Courtage fordern will bzw. ohne Zahlung der Provision die Wohnung nicht zeigen würde. Dazu reichen Ihre jetzigen Erkenntnisse aber nicht aus, zumal es sich - wie Sie selbst angeben - um reine Vermutungen handelt.

Sie könnten den Makler daher nur daran erinnern, dass er Sie wegen der anderen Wohnung kontaktieren wollte und ihn ggf. auch noch einmal darauf ansprechen, dass die von Ihnen zuerst bevorzugte Wohnung noch online sei und nachfragen, ob dieses Objekt wieder / noch zur Vermittlung steht.

Eine ausreichende Grundlage gegen den Makler rechtlich vorzugehen oder ihm ein illegales Verhalten nachzuweisen, sehe ich nach Ihren Angaben derzeit aber noch nicht. Erst wenn der Makler unzulässige Forderungen oder Bedingungen zur Vermittlung stellen würde, könnte sich evtl. ein Verdacht ergeben, dass das Verhalten des Maklers nicht rechtmäßig ist. Aber selbst dann müssten der Verdacht noch tiefergehend geklärt und erhärtet werden, bevor ggf. weitere Schritte eingeleitet werden könnten.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin


Bewertung des Fragestellers 12. Juni 2015 | 12:49

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