Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Der Provisionsanspruch gilt nur bei Abschluß eines Mietvertrages, fällt also bei Abschluß eines Kaufvertrages nicht an. Das Problem ist aber die Beweisführung. Wenn der Verkäufer Pech hat, wird der Makler behaupten, dass auch ein Maklervertrag für den Kauf vorlag. Das zu entkräften wird dann ohne schriftlichen Vertrag schwierig.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Falls der Makler behaupten würde, dass ein Maklervertrag auch für einen Kauf zustande gekommen sei, würde dieser Vertrag dann Bindungswirkungen (Provisionsanspruch) ggü. dem Käufer entfalten können, obwohl er gar nicht Vertragspartei wäre?
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, eine Bindungswirkung gegenüber dem Käufer besteht nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kaufvertrag etwas anderes festschreiben würde.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt