Gesellschafter einer Limited Company in UK, wohnhaft in Deutschland, tätig weltweit

24. Mai 2015 17:50 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Busch

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bitte finden Sie die Rahmendaten zu meiner Anfrage wie folgt:

Ich bin Deutsche und betreibe seit 2013 als alleinige Gesellschafterin eine Limited Company in England, wo ich über die letzten Jahre gelebt habe. Ab Mitte 2015 werde ich meinen Wohnsitz zurück nach Deutschland verlagern, meinen Firmenstandort jedoch in England beibehalten.

Meine unternehmensberatende Tätigkeit übe ich ortsunabhängig weltweit mit Schwerpunkt in Europa und der Schweiz aus. Ich gehe daher davon aus, dass ich mein Einkommen weiterhin über meine Firma in England beziehen werde.

Nach meinem Verständnis führe ich die daraus resultierende Unternehmenssteuer (company tax) und Mehrwertsteuer (meine Firma ist VAT registriert) wie bisher in England ab, da sich der Firmenstandort nicht ändert.

Meine Frage ist nun: Welchen Status habe ich in Deutschland – Angestellte meiner eigenen Firma oder Selbständige? Und wo führe ich Einkommenssteuer und Sozialversicherung (inklusive Renten- und Krankenversicherung) ab – in England oder Deutschland?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zuerst zu Ihrem Status, für Zwecke der Sozialversicherung (Krankenkasse etc.) gelten Sie als selbständig und sind aber dem deutschen System unterworfen, da Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland unterhalten werden.

Steuerrechtlich gilt grundsätzlich, dass Sie ihr Welteinkommen in Deutschland zu versteuern haben, da Sie hier Ihren Wohnsitz unterhalten werden. Hinsichtlich Ihres Status und der Besteuerung der Unternehmensgewinne tritt hier möglicherweise eine Besonderheit ein. Je nach Gestaltung Ihrer Tätigkeit könnte durch Änderung Ihres Wohnsitzes und Verlagerung Ihres üblichen Aufenthaltes nach Deutschland könnte Artikel 5 Abs. 5 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Großbritannien Anwendung finden:
"(5) Ist eine Person (mit Ausnahme eines unabhängigen Vertre- ters im Sinne des Absatzes 6) für ein Unternehmen tätig und be- sitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Un- ternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte" wonach die Umsätze, die Sie in Deutschland generieren, möglicherweise in Deutschland zu versteuern sein könnten. Hernach müssten Sie also in Deutschland und in GB eine Körperschaftsteuererklärung abgeben. Um hier endgültige Klarheit zu erhalten, empfehle ich Ihnen, eine verbindliche Anfrage beim Finanzamt zu stellen, damit Sie nicht Gefahr laufen, unbewusst Steuern zu hinterziehen.

Wenn Sie einen Anstellungsvertrag mit der Limited unterhalten, dann gelten die laufenden Einkünfte bei Ihnen, wie auch beim GmbH-Geschäftsführer, als Einkünfte aus Unselbständiger Tätigkeit, Gewinnausschüttungen jedoch wären Einkünfte aus Kapitalvermögen, alles zu versteuern in D unter eventuellem Abzug etwa anfallender Quellensteuern.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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