Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Grundlage des gesicherten Anspruchs aus § 648 Abs. 1 Satz 2 BGB
ist durch Zahlung des offenen Betrags am 22.06.2007 entfallen. Das Grundbuch ist damit unrichtig geworden.
Die Sicherungshypothek ist zu löschen.
Der Architekt war, nachdem Sie seinen Anspruch vollumfänglich ausgeglichen haben, nicht berechtigt die Zwangsversteigerung zu beantragen, die Ihnen gesetzte Zahlungsfrist war noch nicht abgelaufen und die Forderung wurde innerhalb der gesetzten Frist beglichen.
Sie sollten dem Architekten den Sachverhalt umgehend erläutern und Ihn unter Fristsetzung auffordern, den Antrag auf Zwangsversteigerung zurück zu nehmen und sich etwaige Schadensersatzansprüche vorzubehalten.
Ein Schadensersatzanspruch kommt dem Grunde nach in Betracht, wenn Sie durch den Antrag auf Anordnung der Versteigerung einen Schaden erlitten haben.
Hierüber haben Sie in Ihrer Schilderung nichts berichtet. Allerdings könnten Sie den für diese Beratung ausgelobten Einsatz als Schadensposition geltend machen.
Um der Sache Nachdruck zu verleihen, sollten Sie einen Kollegen beauftragen, der einen entsprechenden Schriftsatz an den Architekten verfasst.
Selbstverständlich können Sie in diesem Zusammenhang auch auf meine Dienste zurückgreifen, da für diese Tätigkeit nicht notwendigerweise ein Kollege vor Ort mandatiert werden muss. In diesem Fall bitte ich um eine Kontaktaufnahme über die unten angegebene E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Wir haben halt auch Angst, dass unsere Banken-Gläubiger von dieser Sache etwas mitbekommen, dann könnten wir doch möglicherweise Probleme wegen der Darlehensverträge bekommen? Können Sie uns diese Angst nehmen?
Wir haben halt auch Angst, dass unsere Banken-Gläubiger von dieser Sache etwas mitbekommen, dann könnten wir doch möglicherweise Probleme wegen der Darlehensverträge bekommen? Können Sie uns diese Angst nehmen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Wenn Sie tatsächlich aufgrund des schuldhaften Vorgehens des Architekten Schwierigkeiten mit Ihren Bankengläubigern bekommen sollten, könnten Sie grundsätzlich beim Architekten Regress nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de