Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich, dass ein Bebbauungsplan nicht existiert und Ihr Bauvorhaben im Außenbereich der Gemeinde realisiert werden soll.
1.
Die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB
) wird dann im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden, § 36 Abs. 1 BauGB
. Bei der Planungshoheit handelt es sich um eine für die Gemeinde typische Selbstverwaltungsaufgabe, die durch § 36 BauGB
garantiert wird. Hiernach kann die Gemeinde grundsätzlich ihr Einverständnis verweigern.
Wir das Einvernehmen der Gemeinde jedoch rechtswidrig versagt, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde (in der Regel die Kreisverwaltung) das Einvernehmen ersetzen, § 36 Abs. 2 S.2 BauGB
. Diesbezüglich müssten Sie sich daher an die Kreisverwaltung wenden.
2.
Hinsichtlich der Planungskosten in Höhe von EUR 15.000 steht Ihnen möglicherweise ein Amtshaftungsanspruch gegen die Gemeinde zu, § 839 BGB
.
Vereitelt oder verzögert die Gemeinde durch unberechtigte Verweigerung des Einvernehmens ein planungsrechtlich zulässiges Vorhaben, so berührt dies notwendig und bestimmungsgemäß die Rechtsstellung des Bauwilligen. Dies genügt, um eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Bauwilligen als einem geschützten Dritten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB
zu bejahen.
Der Grundsatz, dass eine rechtswidrige Versagung des Einvernehmens unmittelbare Amtshaftungsansprüche des Bauherren gegen die Gemeinde begründen kann, gilt sogar auch dann, wenn das Einvernehmen objektiv überhaupt nicht erforderlich gewesen war. Es genügt vielmehr, dass die Bauaufsichtsbehörde die Gemeinde am Verfahren beteiligt hat, weil sie deren Einvernehmen für erforderlich hielt.
Sollte Ihr Bauvorhaben tatsächlich planungsrechtlich zulässig sein und die Gemeinde verweigert Ihr Einvernehmen zu unrecht, so können Sie möglicherweise die bisher aufgewandten Planungskosten von der Gemeinde nach § 839 BGB
ersetzt verlangen.
In Anbetracht dieser Sachlage kann ich Ihnen jedoch nur dringend empfehlen, sich vor Ort an einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu wenden, der die Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens und die Rechtmäßigkeit der Verweigerung an hand eines von Ihnen detailliert geschilderten Sachverhalts überprüft.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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sehr geehrter damen und herren,
die kreisverwaltung hat unserem baugesuche im vorfeld schriftlich zugestimmt.das baugesuch liegt im aussenbereich der ortsgemeinde. unsere fragen:
1. wenn die ortsgemeinde das einvernehmen nicht erteilt, muss sie uns eine begründung geben wieso sie es verweigert? bislang kam nur die rückmeldung es gab keine mehrheit.
2. was versteht man unter der aussage, die ortsgemeinde hat das einvernehmen rechtswiedrig verweigert. wäre ein verstoss aus der tatsache begründet, dass wir im april 2006 das einvernehmen hatten für den umbau des stallgebäudes der sich auf dem gleichen grundstück befindet? da die sitzung nicht öffentlich sind erfährt man nur hinter vorgehaltener hand ein paar infos. es ist aber sicher, dass mein parteibeitritt zur cdu für stimmenverlust bei den freien wählern geführt hat. zuvor hatten wir 5 von 6 stimmen diesmal enthielten sich mehrer fraktionsmitglieder.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten werde:
Die Gemeinde ist Ihnen gegenüber nicht verpflichtet die ablehnende Entscheidung zu begründen. Bei der Erteilung des Einvernehmens handelt es sich um keinen Verwaltungsakt, der Ihnen gegenüber Außenwirkung entfaltet, sondern um ein sog. Verwaltungsinternum. Das gemeindliche Einvernehmen ist nur eine Vorstufe für die abschließende Entscheidung in Form der Baugenehmigung oder Ablehnung des Bauantrages. Erst die aufgrund des verweigerten gemeindlichen Einvernehmens erfolgte Ablehnung der Baugenehmigung ist ein solcher Verwaltungsakt, den Sie gerichtlich überprüfen lassen können. Innerhalb dieser Entscheidung müssten dann die Beweggründe der Gemeinde für deren ablehnende Entscheidung dargelegt und begründet werden.
Für Ihr weiteres Vorgehen ist daher der Inhalt dieser Entscheidung maßgeblich.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31
, 33
, 34
und 35 BauGB
ergebenden planungsrechtlichen Gründen versagen darf. Sachfremde Erwägungen dürfen hiernach bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden, z.B. Ihre parteipolitischen Beziehungen. Unbestätigte Gerüchte sind hierbei jedoch unbeachtlich.
Sollte Ihr Bauvorhaben trotz der ablehnenden Entscheidung planungsrechtlich zulässig sein und die Gemeinde verweigert Ihr Einvernehmen zu unrecht, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde, dass rechtswidrig versagte Einvernehmen ersetzen.
Diesbezüglich wäre es jedoch erforderlich, dass Bauvorhaben auf seine planungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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