Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich ist die Zeitarbeit des Mieters kein tauglicher Befristungsgrund im Sinne von § 575 Abs. 1 S. 1 BGB
, weshalb hier von einem unbefristeten Mietverhältnis auszugehen sein sollte, § 575 Abs. 1 S. 2 BGB
. Daran ändert auch die Möblierung der Wohnung nichts, da die Gebrauchsüberlassung an zwei Personen erfolgt ist, die einen auf Dauer angelegten Haushalt führen, § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB
.
Die Kündigungsfrist darf nur zu Ihren Gunsten verkürzt werden, also nur der Mieter dürfte mit einmonatiger Kündigungsfrist kündigen, eine Verkürzung der Frist für den Vermieter wäre nach § 573c Abs. 4 BGB
unwirksam. Hier sind Ihre Angaben für mich nicht ganz eindeutig, da Sie einmal von gesetzlicher Frist sprechen, dann wäre die Kündigung bis zum 07.04.2015 zum 30.06.2015 möglich und einmal von „recht zur Kündigung beträgt 1 Monat", was eine Kündigung zum 30.04.2015 allein für den Mieter zulassen würde. Hier kann eine abschließende Beurteilung erst nach Prüfung des Mietvertrages erfolgen.
Eine fristlose Kündigung wegen einer neuen Arbeitsstelle in einer anderen Stadt ist leider nicht möglich. Ob Sie Ihre Kaution zurückerhalten, hängt davon ab, wie die Wohnung hinterlassen wird, keine Schäden verursacht worden sind und ob noch Ansprüche zB aus Nebenkostenabrechnungen bestehen. Im Hinblick auf die Verrechnung mit einer offenen Miete sollten Sie mit dem Vermieter abklären, da die Kaution nicht zwingend hierfür verwendet werden darf, sondern der Absicherung des Vermieters wegen der genannten Position dient.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und ggf. Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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