Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Es sind zwei Ansprüche auseinander zu halten. Zum einen besitzen Ihre Kinder gegen Sie einen Anspruch auf Unterhalt. Zum anderen ist Ihre Frau Ihnen gegenüber zum Ausgleich verpflichtet. Daher können Sie diese Forderungen nicht verrechnen, da die Forderungen nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen; Sie sind zwar für die eine Gläubiger, für die andere Schuldner, Ihre Frau ist aber dagegen einmal Schuldner, Ihr Kind einmal Gläubiger.
Eine Rangfolge, wie von Ihnen unter Frage 2) angedeutet, existiert nicht. Es bestehen allerdings Unterschiede hinsichtlich der Berechnung des pfändbaren Betrages. So steht Ihnen gegenüber Unterhaltsgläubigern nur ein geringerer unpfändbarer Freibetrag zur Verfügung, als gegenüber anderen Gläubigern. Unterhaltsgläubiger können daher auch dann in den „Zwischenbetrag“ pfänden, wenn zuvor eine Abtretung/Pfändung von Dritter Seite erfolgt ist.
Soweit somit die Abtretung des pfändbaren Gehalts an die Bank datumsmäßig vor einer Vollstreckung aus dem Titel 04 erfolgt, wird die Bank Ihr pfändbares Einkommen erhalten. Die Höhe können Sie der Pfändungstabelle entnehmen. Aufgrund der Unterhaltsverpflichtung kann allerdings der Unterhaltsberechtigte darüber hinaus in Ihr Gehalt vollstrecken, da diesem gegenüber die Pfändungstabellen keine Anwendung finden. Näheres regelt § 850d ZPO
, den ich zu Ihrer Kenntnisnahme unten angefügt habe. Dort existiert auch eine Regelung, dass § 850 d ZPO
nicht gilt, wenn die Unterhaltsforderung mehr als ein Jahr vor der Pfändung fällig wurde, § 850 d I S. 4 ZPO
. Dies setzt aber deren Fälligkeit voraus. Anhand Ihrer Schilderungen entnehme ich, dass eine monatliche Ratenzahlung vereinbart wurde. Die einzelnen Raten wurden daher auch erst monatlich fällig, so dass ich derzeit nicht davon ausgehe, dass § 850 d ZPO
vorliegend keine Anwendung finden könnte.
Hinsichtlich der Ansprüche gegen Ihre Ex-Frau sollten Sie alsbald einen Titel erwirken, bevor diese verjähren.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
http://www.ra-freisler.de
http://www.kanzlei-medizinrecht.net
§ 850d ZPO
- Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
(1) 1Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l
, 1615n
des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. 2Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. 3Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. 4Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander gleichen Rang haben:
a)
die minderjährigen unverheirateten Kinder, der Ehegatte, ein früherer Ehegatte und ein Elternteil mit seinem Anspruch nach §§ 1615l
, 1615n
des Bürgerlichen Gesetzbuchs; für das Rangverhältnis des Ehegatten zu einem früheren Ehegatten gilt jedoch § 1582
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend; das Vollstreckungsgericht kann das Rangverhältnis der Berechtigten zueinander auf Antrag des Schuldners oder eines Berechtigten nach billigem Ermessen in anderer Weise festsetzen; das Vollstreckungsgericht hat vor seiner Entscheidung die Beteiligten zu hören;
b)
der Lebenspartner und ein früherer Lebenspartner,
c)
die übrigen Abkömmlinge, wobei die Kinder den anderen vorgehen;
d)
die Verwandten aufsteigender Linie, wobei die näheren Grade den entfernteren vorgehen.
(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht