Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1.
Der Testamentsvollstrecker ist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung nach § 31 V 1 ErbStG
verpflichtet und muss die zur Begleichung der Steuer erforderlichen Mittel zurückhalten oder Sicherheit leisten.
Ein Säuminzuschlag ist erst dann zu entrichten, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet worden ist, vgl. § 240 AO
.
Vor diesem Hintergrund ist mit einem Säumniszuschlag nicht zu rechnen.
Hat der Testamentsvollstrecker aber nach Aufforderung der Finanzverwaltung eine verspätete Abgabe der Steuererklärung vorgenommen und kommt es insoweit zu einem Verspätungszuschlag, sind diese Kosten nicht von Ihnen, sondern von dem Testamentsvollstrecker zu tragen.
Gegen den Dritten D können Sie weder Säumnis- noch Verspätungszuschläge geltend machen, da D zur Abgabe der Steuererklärung nicht verpflichtet ist.
2.
Ein solcher Anspruch besteht nach meiner Auffassung nicht, da über diesen Punkt im Testament nichts geregelt worden ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
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§_31 ErbStG Steuererklärung
(1) 1Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen.
2Die Frist muß mindestens einen Monat betragen.
(2) Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlaß gehörenden Gegenstände und die sonstigen für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) In den Fällen der fortgesetzten Gütergemeinschaft kann das Finanzamt die Steuererklärung allein von dem überlebenden Ehegatten verlangen.
(4) 1Sind mehrere Erben vorhanden, sind sie berechtigt, die Steuererklärung gemeinsam abzugeben.
2In diesem Fall ist die Steuererklärung von allen Beteiligten zu unterschreiben.
3Sind an dem Erbfall außer den Erben noch weitere Personen beteiligt, können diese im Einverständnis mit den Erben in die gemeinsame Steuererklärung einbezogen werden.
(5) 1Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter vorhanden, ist die Steuererklärung von diesem abzugeben.
2Das Finanzamt kann verlangen, daß die Steuererklärung auch von einem oder mehreren Erben mitunterschrieben wird.
(6) Ist ein Nachlaßpfleger bestellt, ist dieser zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.
(7) 1Das Finanzamt kann verlangen, daß eine Steuererklärung auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem Muster abzugeben ist, in der der Steuerschuldner die Steuer selbst zu berechnen hat.
2Der Steuerschuldner hat die selbstberechnete Steuer innerhalb eines Monats nach Abgabe der Steuererklärung zu entrichten.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Tel: 04103/9236623
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E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr RA Roth,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich würde gerne nochmals zu beiden Punkten nachfragen, weil ich mich evtl. missverständlich ausgedrückt habe:
zu 1) Es dreht sich hier nicht um Erbschaftssteuern sondern um die Einkommensteuer auf den Entnahmegewinn. Für diese Steuer hafte ich als Erbe des Betriebsvermögens gegenüber dem Finanzamt im Aussenverhältnis. Im Innenverhältnis hat der Vermächtnisnehmer D mir diesen Einkommensteuerbetrag - laut der zitierten Anordung im Testament - zu ersetzen. Nun fallen auf den reinen Einkommensteuerbetrag noch Säumnisgebühren an - die Frage wäre, ob D diese Gebühren evtl. auch zu ersetzen hat.
zu 2) Die zitierte Anordnung des Testaments ist ja als Vorausvermächtnis zu verstehen: Vermächtnisnehmer D hat den Einkommensteuerbetrag E, der dem Erben aufgrund der Entnahme entseht, dem Erben zu ersetzen. Der zu ersetzende Betrag E steht allerdings endgültig erst dann fest und wird auch erst dann an mich ausgezahlt, wenn der Steuerbescheid des FA ergangen ist. Da zwischen dem Erbfall und dem Zugang des Steuerbescheides mehr als drei Jahre vergangen sind, stellt sich die Frage, wem zwischenzeitliche Zinserträge des Betrages E zustehen ?
Ich hoffe, diese Ausführungen haben mein Anliegen besser verdeutlicht, und danke Ihnen vorab für eine zweite Antwort.
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag und Ihre Klarstellung.
Der Säumniszuschlag fällt nicht in den Risikobereich des D, so dass er hierfür auch nicht aufzukommen hat.
Das Gleiche gilt hinsichtlich der Zinserträge, da dem D die verspätete Abgabe der Steuererklärung nicht zugerechnet werden kann.
Sie können daher den D auf Zahlung der Zinserträge nicht in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth