Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Ihr Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da der Anspruch erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht, § 3 Abs.3 EntgeltfortzahlungsG.
Entsprechend § 5 Abs. 1 S. 1 EntgeltfortzahlungsG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Da Ihr Arbeitnehmer hiergegen verstoßen hat, ist eine Abmahnung tatsächlich ratsam.
Ich hoffe, dass ich Ihnen für das Erste weiterhelfen konnte!
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Mainz,
Nino Jakovac
Rechtsanwalt
Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Probezeit
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Arbeitsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Nino Jakovac
Sehr geehrte Damen und Herren,
im folgenden möchte ich den Fall schildern.
-Ein Arbeitnehmer beginnt seine Tätigkeit bei einem Arbeitgeber (Branche Gastronomie, Eintritt 24.03.2015)
-Es besteht kein Arbeitsvertrag in Schriftform, lediglich eine mündliche Abmachung
- Am 14.04.2015 erscheint der AN nicht mehr zur Arbeit und ist weder telefonisch noch durch sonstige Kommunikationsmittel zu erreichen
- am dritten Tag (16.04.2015) erhält der AG eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Voraussichtilich arbeitsunfähig bis einschließlich 28.04.2015) per Einschreiben. Dies ist bis dato das einzige "Lebenszeichen" des AN.
Wie ist in einem Solchen Fall vorzugehen?
Besteht seitens des AN ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem AG?
Ist eine Abmahnung aufgrund der Tatsache, dass sich der Arbeitnehmer nicht vor Schichtbeginn beim AG gemeldet hat ratsam?
Anspruch Anspruch Arbeitnehmer Abmahnung Entgeltfortzahlung
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