Schuldanerkenntnis und Privatinsolvenz

| 15. April 2015 18:30 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Zusammenfassung

Der Inhaber des Kfz-Briefes muss nicht notwendigerweise der Eigentümer des Fahrzeugs sein, für den der Brief ausgestellt ist. Einem Dritten, der sich auf das Eigentum bezieht, steht der Grgenbeweis offen.

Meine Schwester hat aus einem Immobiliendeal ein Bankschuld von 300.000 Euro. Aufgrund der Misere und wenig Einkommen habe ich ein Fahrzeug gekauft, das unter ihrem Namen angemeldet wurde (Brief / Schein), da ich im Ausland wohne.

Sie will nun Privatinsolvenz anmelden. Kann ich ueber eine Schuldanerkenntnis Ansprueche fuer die Anschaffungskosten behalten oder gehen das Fahrzeug in die Insolvenzmasse und kann versteigert werden?

Wie kann ich Eigentum an dem Fahrzeug behalten, so dass es nicht in die Insolvenz miteinfliesst?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn Sie sich im jetzigen Stadium von Ihrer Schwester ein Schuldanerkenntnis hinsichtlich der Anschaffungskosten des Fahrzeugs aushändigen lassen, riskieren Sie, dass dieses nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der §§ 130 ff. InsO vom Insolvenzverwalter angefochten wird. Dies ist der Fall, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens während der nächsten drei Monate, die auf die Abgabe des Schuldanerkenntnisses folgen, beim Insolvenzgericht gestellt wird.

Andererseits ist es nicht chancenlos, das Auto aus der Insolvenzmasse herauszubekommen.

Es ist ein weit verbreiteter Rechtsirrtum, der Besitz des oder der Eintrag im Kfz-Brief verkörpere das zivilrechtliche Eigentum, oder beweise es. Es hat nach der Rechtsprechung lediglich eine Indizfunktion, wer Eigentümer ist. In erster Linie bezeichnet die im Kfz-Brief eingetragene Person lediglich denjenigen, der in öffentlich-rechtlicher Hinsicht die Verfügungsbefugnis über das Fahrzeug hat.

Wenn Ihnen Ihre Schwester gegenüber dem Verwalter bestätigt, dass sie nie Eigentümerin war, sondern sich lediglich im Brief hat eintragen lassen, weil Sie im Ausland gewohnt haben, dann steht Ihnen gegen die Insolvenzmasse ein sog. Aussonderungsanspruch hinsichtlich des Autos zu (§ 49 InsO ). Auf Grund dessen können Sie die kostenfreie Herausgabe des Autos an sich vom Insolvenzverwalter verlangen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom Anwalt 15. April 2015 | 20:00

Korrektur:

Der Aussonderungsanspruch ist in § 47 InsO geregelt, nicht in § 49 InsO .

Sorry.

Bewertung des Fragestellers 15. April 2015 | 20:19

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