Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Da Ihre Fragen sehr allgemein gehalten sind ist auch nur eine allgemeine Antwort möglich.
1. Bei einem befristeten gewerbl. Mietvertrag (hier 8 Jahre) ist eine ordentliche Kündigung nur möglich soweit vertraglich vorgesehen. Der Mietvertrag endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
Unabhängig hiervon ist jedoch eine außerordentliche Kündigung möglich. Dann müssten deren Voraussetzungen gegeben sein (nicht zu Verfügung stellen der Mietsache durch den Vermieter, massive Mängel, Säumnis des Mieters, etc.). Bitte präzisieren Sie Ihre Frage für genauere Auskünfte. Sind Sie Mieter oder Vermieter?
2. Für den Fall der Insolvenz gilt: Grundsätzlich bestehen die vorgenannten Kündigungsmöglichkeit mit EInschränklungen wie folgt.
Vor Stellung des Insolvenzantrages unterliegt die Kündigung den normalen Regeln. Nach Stellung des Antrages ist für den Vermieter die Kündigungssperre des § 112 InsO
zu beachten wenn dem Mieter der Besitz am Mietobjekt bereits überlassen wurde. Dann kann der Vermieter das Mietverhältnis nur wegen Zahlungsverzuges kündigen, wenn der Mieter nach der Stellung des Eröffnungsantrages noch mit Mieten in einer Höhe in Rückstand gerät, der für sich allein betrachtet die Kündigung rechtfertigt. Jedoch bleiben Mietrückstände aus der Zeit vor Antragstellung unberücksichtigt. Die Verschlechterung der Vermögenslage des Mieters rechtfertigt auch keine Kündigung. Wurde vor dem Eröffnungsantrag eine wirksame Kündigung ausgesprochen, so bleibt diese allerdings wirksam. Der Insolvenzverwalter kann unbeschadet der vereinbarten Mietdauer das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Fristen kündigen.
Wurde das Mietobjekt noch nicht übergeben, so können nach Antragstellung sowohl Vermieter als auch Insolvenzverwalter vom Vertrag zurücktreten.
Bei Insolvenz des Vermieters steht weder diesem noch dem Insolvenzverwalter ein Sonderkündigungsrecht zu (Ausnahmen nur beim Verkauf des Mietobjektes).
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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1.
Ich bin Mieter. Das ist Gewerbemietvertrag für 8 Jahren mit Option : gesetzliche Kündigungsfrist.Unter gesetzliche Kündigungfrist verstehe ich mit 6 Monaten Zeit für Kündigung.
2. Was ist mit dem Todesfall bei Kündigung
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern Ihnen in dem Mietvertrag eine Kündigungsfrist eingeräumt wird, so haben Sie wie bereits erwähnt natürlich das Recht zur Kündigung. Dies ist bei gewerblichen Objekten (Geschäftsräume) spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig. Somit ergibt sich hieraus eine Frist von rund 6 Monaten.
Im Todesfall des Mieters haben sowohl der Erbe als auch der Vermieter die Möglichkeit das Mietverhältnis (außer bei Wohnraum) innerhalb eines Monates ab Kenntnis des Todes das Mietverhältnis außerordentlich nach den (o.g.) gesetzlichen Fristen zu kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt