Anrechnung von Arbeitsstunden im Krankheitsfall

| 4. April 2015 22:58 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Zusammenfassung

Wie werden die Stunden im Krankheitsfall berechnet?

Es ist grundsätzlich so, dass der Arbeitnehmer bei Krankheit so gestellt werden muss, als wenn er konkret gearbeitet hätte. Daher gilt bei schwankender Arbeitszeit im Schichtsystem die Arbeitszeit, die ohne die Krankheit gearbeitet worden wäre, wenn bereits ein Dienstplan erstellt war. Ansonsten gilt der Durchschnitt aus der Vergangenheit, wobei in der Regel die letzten 3 Monate anzusetzen sind.

Guten Abend,

als Arbeitnehmer in einer Jugendhilfeeinrichtung habe ich recht unregelmäßige Arbeitszeiten. Auch die Wochenenden verschieben sich hin und wieder oder zwischendurch ist mal ein Tag frei.
Kürzlich hatte ich vom Arzt einen gelben Schein von Montag bis Donnerstag.
Mein Gruppenleiter ist nun der Ansicht, an den Tagen an denen ich hätte arbeiten sollen, bekomme ich die Stunden die ich laut Plan gearbeitet hätte.
Aus anderen Einrichtungen kenne ich es so, das für die Zeit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit pro Tag 7,7Std berechnet werden egal wie viele Stunden geplant waren oder ab frei gewesen wäre.. Was ist denn nun richtig bzw. rechtens??

Herzlichen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es ist grundsätzlich so, dass der Arbeitnehmer bei Krankheit so gestellt werden muss, als wenn er konkret gearbeitet hätte. Bei schwankender Arbeitszeit im Schichtsystem gilt die Arbeitszeit die ohne die Krankheit gearbeitet worden wäre, wenn bereits ein Dienstplan erstellt war. Ansonsten gilt der Durchschnitt aus der Vergangenheit, wobei in der Regel die letzten 3 Monate anzusetzen sind. Bei Ihnen hat der AG also Recht, wenn er die Stunden gutschreibt, die Sie auch konkret gearbeitet hätten. Wenn Sie an einem ohnehin arbeitsfreien Tag krank sind, erhalten Sie dafür keine Stunden auf dem Arbeitszeitkonto.

Ich bedauere Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht


Bewertung des Fragestellers 6. April 2015 | 09:21

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