Sehr geehrte Damen und Herren,
Meine Scheidung war im August 2014. Seit diesem Zeitpunkt zahle ich meiner Ex-Frau ein monatliches Ehegatten-Unterhalt.
Minderjährige Kinder sind nicht zu berücksichtigen !
Diese Zahlung wurde auf 3 Jahre ab Scheidung befristet und ist auch notariell festgehalten.
Nun ist es aber so, das meine Ex-Frau seit 8 Monaten mit ihrem "Neuen" zusammenlebt und auch die Absicht hat wieder zu heiraten.
Ich lebe seit 2 Monaten mit meiner neuen Partnerin zusammen, eine Heirat schließen wir allerdings aus !
Jetzt die Frage: Muss ich nach der Heirat meiner Ex-Frau weiterhin den Ehegatten-Unterhalt zahlen oder kann ich diesen streichen, trotz Notarvertrag ?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Unterhaltsanspruch erlischt gem. § 1586 I BGB
bei Wiederheirat. Dies gilt auch bei einem Unterhaltsvergleich. Allerdings sollten die Grundlagen des Unterhaltsvergleiches und die Möglichkeiten der Abänderung eigentlich auch in der notariellen Urkunde genannt sein. Sieht die Urkunde eine Regelung vor, nach welcher eine Wiederheirat den Unterhaltsanspruch nicht entfallen lässt, gilt dieser natürlich weiter. Die gesetzliche Regelung ist durch ausdrückliche Vereinbarung nämlich abdingbar.
Im Falle der Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft entfällt der Unterhalt nicht sofort, sondern erst bei einer Verfestigung der Lebensgemeinschaft, was in der Regel nach 2-3 Jahren angenommen werden kann.
Im Falle der Wiederheirat stellen Sie den Unterhalt ein und verlangen von Ihrer geschiedenen Ehefrau den Verzicht auf die Rechte aus der notariellen Urkunde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Steidel Fachanwalt für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller23. März 2015 | 17:58
Im Notarvertrag wurde nichts festgehalten, was im Falle einer erneuten Heirat mit der Zahlung passiert.
wie gut stehen meine Chancen, nicht mehr zahlen zu müssen ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt23. März 2015 | 18:35
Die Chancen stehen gut. Der Ausschlußtatbestand der Wiederheirat müsste schon in der Urkunde ausgenommen sein. Auch wenn keine Vergleichsgrundlagen definiert sind, kommt eine Abänderung bei "Störung der Geschäftsgrundlage" in Betracht. Diese wäre durch Auslegung zu ermitteln. Eine Wiederheirat ist ein gesetzlicher Tatbestand der zum Wegfall der Unterhaltspflicht führt und für den Berechtigten einen neuen Anspruch gegen den neuen Ehegatten auf Familienunterhalt begründet. In der Regel sollte die Auslegung ergeben, dass dies zu einem Fortfall der Unterhaltsfplicht führen sollte.
Eine Abänderung der Unterhaltspflicht wäre damit statthaft.