Ehemann mit Hausverwaltung beauftragen

| 19. März 2015 09:17 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich besitze 3 Immobilien, gemeinsam besitzen wir eine weitere Immobilie. Mein Mann arbeitet in Festanstellung in Teilzeit und hat zusätzlich als Gewerbe eine Bauberatung und Immobilienverwaltung angemeldet. Ich möchte gerne meinen Mann mit der Verwaltung meiner Immobilien beauftragen. Kann er auch Rechnungen für Arbeiten im Zusammenhang mit meinem Anteil der gemeinsamen Immobilie stellen? Ist insgesamt hier steuerlich etwas zu beachten?

19. März 2015 | 10:00

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

gern beantworte ich Ihre Frage anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt.

Grundsätzlich ist Ihre Frage mit einem eindeutigen Ja zu beantworten. Selbstverständlich ist aber auch ein Aber darin enthalten.
Unabhängig von ehelichen Güterstand ist das jeweilige persönliche Eigentum zu sehen. Die Einkünfte daraus stehen insoweit dem jeweiligen Eigentümer allein zu, bei Ihrem gemeinsamen Eigentum entsprechend der internen Regelung der Eigentümergemeinschaft.

Ebenso verhält es sich bei den hier anfallenden Kosten für die Verwaltung der Immobilien.
Bei den Immobilien, welche in Ihrem Alleineigentum stehen, sehe ich gar kein Problem und bei der gemeinsamen Immobilie ist entsprechend der Eigenanteil Ihres Ehegatten bei den Kosten in Abzug zu bringen, da nur die Fremdverwaltung von Vermögen steuerlich abziehbare Kosten nach sich zieht.
Den abziehbaren Kosten stehen im Normalfall bei Dritten auch immer Einkünfte entgegen. Insoweit wäre Ihr Ehegatte gehalten Ihnen für die Verwaltung Ihrer Immobilien und Ihres Immobilienanteils eine Rechnung zu unterbreiten.

Bis hierher klingt im Grunde alles so, als wären Dritte Kunden eines Immobilienverwalters, aber genau dies ist der von der Finanzverwaltung angedachte Maßstab bei der Höhe der zu stellenden Rechnung und den anzusetzenden Kosten. Diese Werte sollen so gestaltet sein, als würde die Verwaltung von einem Dritten nicht familiär involvierten Verwalter durchgeführt werden.
In wie weit sich das vorgesehene Vorhaben steuerlich rechnen kann, überlasse ich gern Ihnen.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Wehle

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