Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Dem Beschluss des BVerfG folgend sieht § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b EStG
ab 2010 eine eigenständige Regelung vor, nach der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus in voller Höhe abziehbar sind. Darüber hinausgehende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht Bestandteil einer Basisversorgung sind, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu Risikolebensversicherungen die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen und zu Kapital- und Rentenversicherungen, deren Laufzeit vor 2005 begonnen hat, sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG
im Rahmen von Höchstbeträgen abziehbar, soweit diese nicht bereits vorrangig durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus ausgeschöpft sind.
Ich gehe davon aus, dass Sie verheiratet sind und Zusammenveranlagung beantragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 22.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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