Korrigierte Rechnungsstellung? falls es zur zwangsweisen Betreibung kommen sollte...

| 19. März 2015 08:58 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Stefanie Lindner, Dipl.-Jur.

Als selbstständige Feng-Shui-Beraterin habe ich bei einer Kundin im Februar 2015 eine Beratung (diesmal auch eine Jahresvorausschau/"Horoskop") durchgeführt. In dieser Beratung war sie zufrieden, was sich nach Rechnungsstellung änderte (meine Beratung sei ihr zu "durcheinander" vorgekommen).

Derzeit sehe ich keine Zahlungswilligkeit und benötige Rat zur korrekten Rechnungsstellung (Rechnungsempfänger) und Beseitigung möglicher Einwände.

Bisherige Beauftragung:
Die Kundin kennt meine Beratungen seit 2009/10/11/13 und war mit meiner Leistung jederzeit zufrieden. Im Jahr 2011 hat sie außerdem bei mir Einzelseminare zur Qualifizierung gebucht - meine Arbeitsweise ist ihr also bekannt.
Horoskope hat sie ebenfalls mehrfach beauftragt - aufgrund der räumlichen Entfernung hatte ich diese fernmündlich erklärt - damals hatte ich keine Notizen zur Verfügung gestellt.

Die Kundin ist Privatperson, ihr Mann führt eine Geschäft mit Laden und Café, das sie zusammen betreiben. Die Beratungen betrafen sowohl die Geschäftsräume, gelegentlich am Rande auch die Privaträume.Die Rechnungsstellung erfolgte auf das Geschäft (mit Ausnahme der Seminare). Meine Preise sind seit 6 Jahren unverändert.

Inhalt der aktuellen Beratung im Febr. 2015:
Die Kundin bat mich um einen Vor-Ort-Termin, um die von ihr in den letzten 3 Jahren (nach meiner letzten Beratung und ihrer eigenen Weiterbildung) durchgeführten Maßnahmen zu begutachten. Außerdem wollten wir das von mir vorbereitete Horoskop (für sie und ihren Mann für 2015) besprechen.
Anmerkung: Ihr Mann bat mich in der 1/2stündigen Wartezeit auf die Frau darum, nicht allzu viele Veränderungen vorzuschlagen). Das war auch nicht das Thema, sondern die Begutachtung der Privaträume und der akuten Erschöpfungszustand der Kundin.
Vermutlich liegt ein Teil der Unzufriedenheit genau darin, dass ich keine großen Veränderungen vorgeschlagen habe, sondern kleinere Anpassungen - dem aktuellen Erschöpfungszustand absolut angemessen.
Die Besprechung der Horoskope haben wir nach 10 min. abgebrochen, sie war dazu zu erschöpft und bat mich - statt dessen um Zusendung der Notizen. Dies sagte ich ihr zu (mit zusätzlichem Aufwand übertragen im Computer) und bot ihr auch an, nochmal zu telefonieren, um etwaige Unklarheiten zu besprechen. Auch war mein Vorschlag, die Vorausschau jeweils monatlich im voraus zu senden (statt das ganze Jahr im voraus). Die Fälligkeit der Zahlung verändert das jedoch nicht, das Horoskop wurde beauftragt und erstellt (ich hatte ja die handschriftlichen Notizen dabei).

Zur Rechnungsstellung:
Die Kundin bat mich um Rechnungsstellung an das Geschäft - was ich auch gemacht habe (bisher waren die Positionen privat und geschäftlich sehr ineinander verwoben). Im Nachhinein gesehen hatte die Beratung rein privaten Charakter und die Rechnungsstellung an das Geschäft war nicht korrekt. Eine Betreibung wäre gegenüber dem Geschäft vermutlich auch erfolglos.Ich habe die Rechnung daraufhin an die Kundin als Privatperson korrigiert (selbe Rechnungsnummer, anderer Empfänger).

Die Beratung habe ich als Nachberatung mit einem Stundensatz von 60 Euro durchgeführt (die erste halbe Stunde musste ich aufgrund einer medizinischen Behandlung warten und habe diese nicht berechnet). Diesen Satz hatte ich bereits abgerechnet.

Die Horoskope für sie und ihren Mann hatte ich (wie in 2013) mit Euro 120 berechnet, ohne Extraaufschlag für den Übertrag der Notizen. Allerdings hatte ich meine Notizen für ihren Mann noch nicht übertragen und zugesendet, nach der Unzufriedenheitsbekundung und mangelnden Zahlungsbereitschaft habe ich entschieden, keinerlei Zeit mehr zu investieren und habe diese Position (mit dem Vermerk "kulanzhalber und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht") aus der Rechnung genommen (die zweite korrigierte Rechnung an die Kundin als Privatperson).

Wie muss ich weiter vorgehen?
War die Rechnungskorrektur (formal und inhaltlich) richtig oder bedarf es einer Nachbesserung?
Was muss ich beachten um die Rechnung ggfs. gerichtlilch betreiben zu können?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wichtig ist, dass Sie die Rechnung an den Auftraggeber adressieren. Wenn Sie von der Kundin für deren Privatwohnung beauftragt worden sind und auch nur Aufträge für sie als Privatperson ausgeführt haben, dann müssen Sie die Rechnung an die Privatadresse der Kundin adressieren.
Eine Adressierung an das Unternehmen des Mannes kann eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung darstellen, wenn Sie keine Tätigkeiten ausgeführt haben, die das Geschäft betreffen.
Um die Rechnung zu ändern, erstellen Sie eine Gutschrift über die Rechnung, die korrigiert werden soll. Hierbei verwenden Sie die gleiche Rechnungsnummer und auch denselben Rechnungsempfänger. Im Anschluss daran erstellen Sie eine neue Rechnung unter der gleichen Rechnungsnummer und richten diese an die Kundin privat.
Auf der Rechnung sollte sich auch ein Hinweis auf die Verzugsfolgen befinden.

§286 Abs.3 BGB sagt hierzu:
„Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist."

Ihre Rechnung stellt eine Entgeltforderung dar. Da die Kundin Verbraucher ist, müssen Sie diese in der Rechnung auf diese Folgen hinweisen. Dies können Sie dergestalt vornehmen:

Am Ende der Rechnung können Sie folgenden Passaus einfügen:
„Bitte nehmen Sie die Zahlung baldmöglichst vor, da Sie spätestens 30 Tage nach Erhalt dieser Rechnung in Verzug geraten. Dann können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden."

Dies führt dazu, dass die Kundin automatisch nach Ablauf der 30-tägigen Frist in Verzug gerät.
Nach Eintritt des Verzuges hat Ihnen die Kundin den Verzugsschaden zu ersetzen. Das sind neben Zinsen, Inkassokosten und anderen Positionen auch die Anwaltskosten.
Dabei ist noch wichtig, dass Sie nachweisen können, dass die Kundin die Rechnung erhalten hat.
Einen solchen Nachweis können Sie führen, indem Sie die Rechnung im Beisein einer anderen Person übergeben oder die Rechnung per Einwurfeinschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein versenden. Lassen Sie sich allerdings beim Eintüten der Rechnung von einer weiteren Person zusehen, um im Bestreitensfalle nachweisen zu können, dass sich die Rechnung auch im verschickten Kuvert befunden hat.

Sie können auch auf diesen Vermerk auf der Rechnung verzichten. Dann müssen Sie der Kundin jedoch eine Mahnung schicken, um diese in Verzug zu setzen.

Wenn Sie die Forderung durchsetzen möchten, ist es wichtig, dass Sie Ihre Leistungen erbracht haben und im Falle des Bestreitens durch die Kundin vor Gericht auch nachweisen können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Außerdem stehe ich Ihnen auch gerne zur Verfügung, wenn Sie weitergehenden Beratungsbedarf haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner

Bewertung des Fragestellers 24. März 2015 | 10:14

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