Sehr geehrter Fragesteller,
in einem anstehenden Räumungsprozess müsste Sie lediglich vortragen und beweisen, dass Sie die obere Wohnung Ihrem Sohn und seiner Ehefrau überlassen möchten. Da es sich bei dem Haus um Ihr Eigentum handelt und dies verfassungsrechtlich geschützt ist, darf das Gericht nicht prüfen, ob es bessere oder sinnvollere Alternativen gibt, hier also die Nutzung der beiden Wohnungen im 1. und 2. Stock als eine Einheit. Es gibt hier gewisse Ausnahmen, wenn die Erwägungen, mit denen der Nutzungswille begründet wird, gar nicht mehr nachvollzogen werden können. Dies ist aber in Ihrem Fall nicht erkennbar. Es ist durchaus schlüssig, wenn Sie für Ihren Sohn ein große Wohnung über zwei Etage mit abgetrenntem Treppenhaus einrichten möchten, was nur bei Inanspruchnahme der oberen Wohnung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Dr. Scheibeler,
zunächst vielen Dank für Ihre Antwort. Folgendes ist mir noch nicht ganz klar:
Gibt es also keine Möglichkeit der Mieter mich daraufhin zu verweisen, dass für meinen Sohn auch die Wohnung im 1. OG genutzt werden könnte? Diese soll nun wieder neu Vermietet werden.
Meinen Sie, dass die Begründung für den erhöhten Wohnraumbedarf meines Sohnes genügt? Sollten wir die Tatsache, dass es sich um eine Holzbalkendecke handelt auch in der Eigenbedarfskündigung bereits erwähnen, oder spielt dies eine untergeordnete Rolle?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Da Ihr Überlassungswille im Hinblick auf die obere Wohnung nachvollzogen werden kann, ist der Mieter der oberen Wohnung nicht in der Lage, Sie auf die untere Wohnung zu verweisen.
Sie können selbstverständlich auch den Lärmaspekt durch die Holzbalkendecke bereits im Kündigungsschreiben erwähnen. Letztlich wird es aber für den Fall, dass ein Räumungsprozess geführt wird, auf Ihren Vortrag und die Beweismittel dort ankommen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler