Kündigung Eigenbedarf trotz vorhandener Alternativwohnung?

| 19. März 2015 08:23 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


09:59

Zusammenfassung

Im Fall des Eigenbedarfs muss der Vermieter in einem Räumungsprozess lediglich den Nutzungswillen hinsichtlich des Wohnraums vortragen und nachweisen. Ob sein Plan vernünftig ist, prüft das Gericht in der Regel nicht. Ausnahmen bestehen wenn sein Plan gar nicht nachvollzogen werden kann.

Guten Tag,

Ich verfüge über ein 3-Familienhaus. Im zweiten Stock wohnt bisher mein Sohn mit seiner Frau. Die beiden planen nun eine Familie zu gründen und Kinder zu bekommen. Die momentan genutzte Wohnung (90 qm) wäre ihm hierfür zu klein, da die Räume (3 Zimmer) bereits vollgestellt (Wohn-/Esszimmer,Schlafzimmer, Arbeitszimmer) sind und er somit kein Kinderzimmer zur Verfügung hat. Außerdem würde mein Sohn sich gern ein Gästezimmer einrichten, damit die Eltern meiner Schwiegertochter, die schon älter sind und einen recht weiten Anfahrtsweg haben, auch einmal bei Ihnen übernachten können. Er wünscht sich außerdem eine 2. Toilette, da momentan nur ein Badezimmer vorhanden ist.

Nun möchte ich Eigenbefarf für die Wohnung im Dachgeschoss anmelden. Allerdings steht die Wohnung im 1. Stock momentan leer. Wir möchten jedoch die Wohnung im 2. und 3. Stock durch einen Umbau so verbinden, dass das Treppenhaus räumlich vom Rest abgetrennt wird und dann zur Wohnung meines Sohnes gehört. Somit soll auch mehr Ruhe vor den Wohnungen meines Sohnes hergestellt werden, da das Treppenhaus sehr hellhörig ist. Für uns kommt es nicht in Frage die Alternativwohnung im 1. Obergeschoss für meinen Sohn zu nutzen, da hier das Treppenhaus nicht abgetrennt werden könnte und somit immernoch "Durchgangsverkehr" zum dritten Stock bestünde. Außerdem ist zwischen 2. und 3. Stock lediglich eine Holzbalkendecke vorhanden, während zwischen 1. und 2. Stock eine Betondecke existiert. Demnach würde die höhere Lärmbelästigung aufgrund der Decke durch Mieter im 3. Stock nicht beseitigt, wenn mein Sohn die Wohnung im 1. und 2. Stock nutzt.

Die Alternativwohnung habe ich den Mietern abgeboten, sie haben jedoch kein Interesse.

Nun meine Frage: Besteht hier aussicht auf Erfolg, oder ist die Begründung das Treppenhaus räumlich trennen zu wollen nicht ausreichend?

19. März 2015 | 09:02

Antwort

von


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Heinz-Fangman-Str. 2
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Sehr geehrter Fragesteller,

in einem anstehenden Räumungsprozess müsste Sie lediglich vortragen und beweisen, dass Sie die obere Wohnung Ihrem Sohn und seiner Ehefrau überlassen möchten. Da es sich bei dem Haus um Ihr Eigentum handelt und dies verfassungsrechtlich geschützt ist, darf das Gericht nicht prüfen, ob es bessere oder sinnvollere Alternativen gibt, hier also die Nutzung der beiden Wohnungen im 1. und 2. Stock als eine Einheit. Es gibt hier gewisse Ausnahmen, wenn die Erwägungen, mit denen der Nutzungswille begründet wird, gar nicht mehr nachvollzogen werden können. Dies ist aber in Ihrem Fall nicht erkennbar. Es ist durchaus schlüssig, wenn Sie für Ihren Sohn ein große Wohnung über zwei Etage mit abgetrenntem Treppenhaus einrichten möchten, was nur bei Inanspruchnahme der oberen Wohnung möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 19. März 2015 | 09:51

Sehr geehrte Frau Dr. Scheibeler,

zunächst vielen Dank für Ihre Antwort. Folgendes ist mir noch nicht ganz klar:

Gibt es also keine Möglichkeit der Mieter mich daraufhin zu verweisen, dass für meinen Sohn auch die Wohnung im 1. OG genutzt werden könnte? Diese soll nun wieder neu Vermietet werden.

Meinen Sie, dass die Begründung für den erhöhten Wohnraumbedarf meines Sohnes genügt? Sollten wir die Tatsache, dass es sich um eine Holzbalkendecke handelt auch in der Eigenbedarfskündigung bereits erwähnen, oder spielt dies eine untergeordnete Rolle?

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. März 2015 | 09:59

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Da Ihr Überlassungswille im Hinblick auf die obere Wohnung nachvollzogen werden kann, ist der Mieter der oberen Wohnung nicht in der Lage, Sie auf die untere Wohnung zu verweisen.

Sie können selbstverständlich auch den Lärmaspekt durch die Holzbalkendecke bereits im Kündigungsschreiben erwähnen. Letztlich wird es aber für den Fall, dass ein Räumungsprozess geführt wird, auf Ihren Vortrag und die Beweismittel dort ankommen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler

Bewertung des Fragestellers 19. März 2015 | 10:03

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 19. März 2015
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