ALG 1 zumutbare Beschäftigung - Ermittlung Vergleichseinkommen - Rechtsfolgen

16. März 2015 10:53 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

Ich beziehe ALG 1 derzeit im 7. Monat. Meine Fragen bezieht sich auf die Zumutbarkeit von Vermittlungsvorschlägen seitens der Agentur für Arbeit und der Berechnung des Vergleichseinkommens in Bezug auf dem § 140 SGB.

Mein ALG 1 beträgt knapp 1800 EUR. Vorliegender Vermittlungsvorschlag Callcenter mit Lohnangabe 9 EUR/h zzgl. Zulagen.

Meine Fragen:

1.) Callcenter definiert die angegebenen Zulagen nicht genau, Aussage das ist unterschiedlich. Was auch immer das bedeuten soll, ich bekomme hier keinen fixen Brutto je Stunde im Durchschnitt. Kann ich zur Berechnung hier nur die fixen 9 EUR annehmen ohne das mir Nachteile entstehen.

2.) 9 EUR/h Stunde bei 40h/Woche entsprechen einem Brutto von 1560 EUR. Somit liegt das Brutto bereits unter dem ALG 1 und ist somit schon unzumutbar? Um mein ALG 1 einigermaßen zu erreichen, ohne die Aufwendungen, müßte der Stundenlohn bei ca. 15,50 EUR liegen. Muß ich hierauf überhaupt eine Bewerbung versenden, trotz Rechtsfolgebelehrung. Gut ich habe mich beworben per Mail, aber letztlich werde ich diesen Arbeitsplatz zu diesen Konditionen jetzt nicht annehmen.

3.) Aufwendungen um zum Arbeitsplatz hin ? und zurück ? zu kommen. Was ist hier die Grundlage die 30cent wie bei Einkommenssteuer oder die 20cent nach dem Reisegesetz. Gibt es eine fixe Obergrenze die die Agentur für Arbeit festlegen kann? Ich müßte einfach 25km fahren. Das bedeutet bei 30 cent bei 20 Tagen =300 EUR und bei 20cent =200 EUR.
Was dürfte ich hier zum Abzug bringen.

4.) Welche Steuerklasse kann ich zur Berechnung ansetzten. Die letzt gewählte für das ALG 1, in meinem Fall die IV. Oder die V da ich ja wesentlich weniger verdiene werde als meine Frau.

5.) Unter Abschnitt 3 § 140 SGB heißt es, ..."wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld." Wie kann ich niedriger hier interpretieren. 50 EUR weniger würde ich ja nichts sagen, aber 100 EUR sind auch für mich viel Geld.

6.) Falls ich einen solchen oder ähnlichen Vermittlungsvorschlag ablehne und trotz allem sanktioniert werde, wie verhalte ich mich dann korrekt.

Ich hoffe Sie können mir hier mit Grundsatzinformationen weiterhelfen.

16. März 2015 | 12:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:




Frage 1:
"Kann ich zur Berechnung hier nur die fixen 9 EUR annehmen ohne das mir Nachteile entstehen."


Nein, da es ja Zulagen gibt. Diese solten durch entsprechende nachfragen wenigstens mit einem Duchschnittswert zu ermitteln sein.




Frage 2:
"9 EUR/h Stunde bei 40h/Woche entsprechen einem Brutto von 1560 EUR. Somit liegt das Brutto bereits unter dem ALG 1 und ist somit schon unzumutbar?"


Wenn es durch die zu erwartenden Zulagen nicht darüber gehoben werden kann, sehen sie das richtig.




Frage 3:
"Aufwendungen um zum Arbeitsplatz hin ? und zurück ?"

Gibt es nach § 63 III SGB III. Genaue Höhe berechnet Ihnen die Arbeitsagentur gemäß Ihrer Angaben in Verbindung mit §§ 14 , 15 SGB I .



Frage 4:
"Welche Steuerklasse kann ich zur Berechnung ansetzten. Die letzt gewählte für das ALG 1, in meinem Fall die IV. Oder die V da ich ja wesentlich weniger verdiene werde als meine Frau."


Die letzt gewählte, wobei die Wahl der Steuerklasse grundsätzlich unerheblich für die Frage der Zumutbarkeit ist. ansonsten könnte man ja immer die Klasse 5 wählen und argumentieren, man verdiene weniger als das AlgI beträgt. Der Minderverdienst bei Klasse V wird ja durch den Mehrverdienst des Ehepartners nach Klasse 3 mehr als ausgeglichen.



Frage 5:
"niedriger ist als das Arbeitslosengeld. Wie kann ich niedriger hier interpretieren."


Arbeitslosengeldanspruch - 1 Cent.






Frage 6:
" Falls ich einen solchen oder ähnlichen Vermittlungsvorschlag ablehne und trotz allem sanktioniert werde, wie verhalte ich mich dann korrekt."



Fristgemäß Widerspruch und ggf. Klage einreichen. Bei Bedarf Anwalt zur Vertretung der rechtlichen Interessen einschalten.




Mit freundlichen Grüßen


Raphael Fork
-Rechtsanwalt-



Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 16. März 2015 | 13:10

Zu Frage 3, Grund meiner Frage ist, das ich keine Auskunft erhalten habe seitens des Leistungsträgers. Dieser argumentiert, pauschales zu erziehlendes Nettoeinkommen mit dem ALG 1 vergleichen. Wie ich zur Arbeit komme sei mein Problem und die Kosten hierfür kann ich nicht einrechnen. Da diese Auskunft so nicht korrekt ist, wollte ich wissen wie sich das genau verhält.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. März 2015 | 14:38

Antwort folgt in ca. 15 Minuten

Ergänzung vom Anwalt 16. März 2015 | 14:51

Nachfrage 1:
"Dieser argumentiert, pauschales zu erziehlendes Nettoeinkommen mit dem ALG 1 vergleichen. Wie ich zur Arbeit komme sei mein Problem und die Kosten hierfür kann ich nicht einrechnen."



Natürlich spieln die Kosten des Arbeitswegs ebenso eine Rolle - insbesondere wenn die arbeitssteller weiter entfernt ist als die letzte. hinsichtlich der Entfernung gibt es ja auch Zumutbarkeitsgrenzen.


Die lapidare Auskunft Ihres Sachbearbeiters können Sie wie folgt kontern:

Wenn sich bereits direkt aus den Geschäftsanweisungen zu § 140 SGB III in Punkt 140.7 folgender Satz findet

"Als Aufwendungen kommen insbesondere die auf Dauer anlässlich der Beschäftigung anfallenden Fahrkosten vom Wohnort zur Arbeitsstätte und zurück sowie etwaige Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in Betracht"


und Sie als Aussage vom Sachbearbeiter erhalten haben "wie Sie zur Arbeit kämen sein ihr Problem"



passt da etwas nicht zusammen.

Dann aber scheint das Ganze so kompliziert zu sein, dass selbst bei den Mitarbeitern Unklarheit herrscht, sodass Sie gem. §§ 14 , 15 SGB I anhand Ihrer konkreten Angaben eine verbindliche Berechnung fordern, da ISe ansonsten die Wirtschaftlichkeit der Beschäftigung überhaupt nicht vorab einschätzen können, wenn ihnen die Berechnungsgrundlagen zu den Fahrtkosten mit widersprüchlichen Angaben bislang verweigert werden.

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