Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:
Ansprechpartner in allen mietrechtlichen Belangen ist vorliegend ausschließlich der im Mietvertrag als solcher aufgeführte Vermieter. Andere Personen haben Ihnen daher keine Vorschriften zu machen.
Da Sie offenbar eine DHH mit Garten, also das gesamte Gerundstück, gemietet haben, können Sie jederzeit andere Personen des Grundstückes verweisen.
Was die Gartensache anbelangt, so kommt es primär auf die schriftlich hierzu getroffenen Vereinbarungen im Mietvertrag, den ich nicht kenne, an. Hier sollten Sie einmal nachsehen, was dort in Bezug auf die Gartenbenutzung geregelt ist.
Da in Mietverträgen meist eine Schriftformklausel vereinbart ist, gelten mündliche Abreden außerhalb des Mietvertrages leider nicht.
Grundsätzlich gilt daher, dass Sie die Mietsache später in dem Zustand zurückgeben müssen, in dem sie sich bei Anmietung befunden hat. Da sämtliche Anpflanzungen dem Vermieter als Grundstückseigentümer gehören, dürfen Sie diese auch nicht ohne dessen schriftliche Zustimmung entfernen. Es wäre daher für Ersatz an ursprünglicher Stelle zu sorgen, spätestens bei Rückgabe der Mietsache, wenn der Vermieter dies dann verlangt.
Ob Sie Personen, die zur Pflege der Bäume und zum Ernten der Früchte Zutritt zu dem von Ihnen angemieteten Grundstück begehren, hereinlassen müssen, richtet sich wiederum danach, ob es hierzu mietvertragliche Regelungen gibt. Denkbar wäre insoweit, dass die Gartenpflege dem Vermieter obliegt und er dies als Nebenkosten jährlich abrechnet. Aber auch dann ist natürlich eine vorherige Terminabstimmung mit Ihnen unbedingt erforderlich.
Das Ausschneiden der Bäume ist im Übrigen eine Instandsetzungsmaßnahme, die ja auch nicht jedes Jahr durchzuführen ist. Für notwendige Instandsetzungsmaßnahmen ist der Vermieter verantwortlich. Insoweit müssten Sie, sofern ein Zurückschneiden der Bäume auch tatsächlich erforderlich ist, nach vorheriger Terminabstimmung diese Arbeiten dulden. Ein Betretensrecht des Vermieters oder anderer, vom Vermieter beauftragter Personen, zur Ernte von Früchten gibt es nicht.
Soweit Sie freie Hand haben, was die eigentliche Gartengestaltung anbelangt, können Sie den Garten nach Ihren Vorstellungen gestalten. Allerdings gehört hierzu nicht, wie bereits erläutert, das Entfernen von Gewächsen, wenn hierzu keine schriftliche Erlaubnis des Vermieters erteilt wurde.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei Unklarheiten in der Beantwortung können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die rasche Antwort.
Im Mietvetrag steht lediglich:
Gartenpflege obliegt dem Mieter,Gartenwerkzeug wird gestellt.
Das heißt doch eigentlich das die gesamte Gartenpflege und auch das einbringen der Ernte der,dann von mir gepflegten Bäume,meine Sache ist.
Mir kann also niemand verbieten die Äpfel dann auch zu verspeisen?
Und jemand anderen als den im Mietvetrag genannten Vermieter brauche ich auch nicht in Haus und Garten zu lassen?
Reicht es also aus wenn ich zusage das ich den Garten bei Auszug wieder in den Ursprünglichen Zusatnd zurückversetze?
Vielen Dank für die Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre ursprünglich gestellten 4 Fragen sind ja bereits vollumfänglich, anhand des mitgeteilten Sachverhalts, beantwortet worden. Neue Fragen, darauf hatte ich bereits in meiner Antwort vorsorglich hingewiesen, sind im Rahmen der Nachfragefunktion leider nicht zulässig.
Zur Klarstellung:
Wenn Sie die Gartenpflege freiwillig übernommen haben, entfällt auch ein etwaiges Direktionsrecht des Vermieters hinsichtlich der Gartenpflege.
Dass Sie keinen anderen Personen - dem Vermieter aber auch nur bei dringenden Instandsetzungsmaßnahmen, nach vorheriger Terminabstimmung - den Zutritt zur Mietsache gewähren müssen, hatte ich, soweit ich das sehe, auch schon beantwortet.
Sie können Ihrem Vermieter natürlich, um ihn zu beruhigen, zusagen, dass Sie den Garten im ursprünglichen Zustand zurückgeben werden, wenn Sie ausziehen. Verpflichtend ist diese Zusage jedoch nicht, da sich die Rückgabeverpflichtung im angemieteten Zustand bereits aus der Natur des Mietverhältnisses und damit von Gesetzes wegen ergibt.
Ich hoffe, etwaige Unklarheiten in Bezug auf Ihre ursprünglichen Fragestellungen beseitigt zu haben und darf mich abschließend nochmals für das mir entgegengebrachte Vertrauen bedanken.
Ich wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Frank PHileas Lemmer, Rechtsanwalt