Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von Ihnen genannten 50 Jahre beziehen sich wahrscheinlich auf die Leistungsschutzrechte des Lichtbildners (§ 73 UrhG
) oder des Filmherstellers (§ 94 UrhG
). Das Urheberrecht erlischt bei Filmwerken dagegen nach deutschem Recht erst siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik (§ 65 Absatz 2 UrhG
).
Aufgrund des Copyright Term Extension Act ("Micky-Maus-Schutzgesetz") sind auch in Amerika ältere Filmwerke bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors geschützt, Werke im Eigentum eines Unternehmens sogar zwischen 75 und 95 Jahre - auch dies muss ggf. im Rahmen des durch internationale Abkommen vereinbarten Schutzfristenvergleichs berücksichtigt werden.
Es muss daher leider davon ausgegangen werden, dass der Film noch rechtlich geschützt ist und ohne Einwilligung der Rechteinhaber grundsätzlich nicht genutzt werden darf. Ob und zu welchem Preis Ihnen diese Rechte eingeräumt werden, obliegt allein dem Willen der Rechteinhaber. Ansprechpartner bezüglich einer Anfrage sollte hierbei zunächst der deutsche Vertrieb des Filmes sein.
Wenn es sich bei Ihrem Film um ein eigenständiges Werk handelt und sich dieses inhaltlich mit der fremde Filmsequenz beschäftigt (der Filmausschnitt also als Zitat und nicht allein zur Ausschmückung des eigenen Filmes genutzt wird), kann ggf. die Ausnahmeregelung des § 51 UrhG
greifen: "Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist." Bitten beachten Sie hierbei aber auch § 63 UrhG
, der eine Verpflichtung zur Quellenangabe vorsieht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
25. Februar 2015
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16:53
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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