Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass die Zwangsversteigerung aus dem in Abt. III unter lfd. Nr. 1 eingetragenen Recht betrieben wird. Dieses Recht geht der in Abt. II eingetragenen Auflassungsvormerkung im Rang vor, d.h. im Falle eines Zuschlags wird die Auflassungsvormerkung aus dem Grundbuch gelöscht. Damit hat der Alt-Vormerkungsberechtigte bereits keine Ansprüche gegenüber dem Ersteher.
Unabhängig davon geht aus Ihrer Schilderung hervor, dass die Rechte aus der Auflassungsvormerkung bereits abgetreten sind. Das würde bedeuten, dass der Alt-Vormerkungsberechtigte auch ohnehin keine Rechte aus der Vormerkung mehr herleiten kann. Gerne bin ich bereit, mir den Grundbuchauszug - soee Sie ihn mir per Email zur Verfügung stellen wollen - anzusehen und die vorstehenden Ausführungen anhand des Auszugs noch einmal kritisch gegenzuprüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Der die Zwangsversteigerung betreibende Gläubiger ist die Stadtkasse, also geht es wohl um nicht gezahlte Grundsteuer. Dies ist sicher ein nachrangiges Recht. Wenn nicht, wird die rechtliche Situation bzgl. Rängen und Grundbuchlöschungen vom Versteigungerungsgericht erläutert? Den Grundbuchauszug hab ich per E-Mail an Sie versendet.
Was die Abtretung angeht: Ist nicht derjenige, an den abgetreten wurde, in die Rechte aus dem Kaufvertrag voll eingetreten und könnte diese gegenüber dem neuen Erwerber geltend machen?
Vielen Dank!
Hallo
und danke für den Nachtrag. Wenn die Stadtkasse versteigert, dürfte der Grund in der Tat in offenen öffentlichen Lasten bestehen. Diese genießen, auch ohne dass sie im Grundbuch einzutragen wären (oder auch eingetragen werden können), stets absoluten Vorrang, wie sich bereits aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG
ergibt. Eine Belehrung über die Wirkung der Rangverhältnisse kann der Rechtspfleger erteilen, muss es aber nicht.
Für den Fall, dass Sie Gläubiger eines der von der Versteigerung betroffenen Rechte sind, empfiehlt es sich zu prüfen, ob die Stadtkasse nach § 268 BGB
abgelöst werden sollte, um Ihr Recht zu sichern.
Es ist richtig, dass derjenige, an den ein Anspruch abgetreten wurde, diesen gegenüber dem Schuldner geltend machen kann. Im Fall einer Auflassungsvormerkung erfolgt eine Abtretung aber regelmäßig zu Sicherungszwecken; sie gewährt also kein Vollrecht. Einzelheiten hierzu müssen sich aber aus dem Abtretungsvertrag ergeben.
Zu beachten ist aber, dass mit der Abtretung kein Eigentum, sondern nur ein schuldrechtlicher Eigentumsverschaffungsanspruch übertragen wurde. Dieser unterliegt aber - wie alle dinglich gesicherten Ansprüche - den Zuschlagswirkungen lt. ZVG, wird also im Zweifel mit Zuschlag untergehen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt