Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich hat der Mieter den Vermieter über einen Mangel wie den am Ventil zu informieren, damit er diesen dann beseitigen kann. Hier wurde offenbar der Haushandwerker beauftragt, ohne zuvor Rücksprache zu halten, was den Nachteil hat, dass der Vermieter nicht entscheiden konnte, wie die Mangelbeseitigung geschehen soll (er hätte ja theoretisch auch einen anderen Handwerker beauftragen können).
Weshalb aber die Rechnung dennoch an den Vermieter gegangen ist, obwohl Sie der Auftraggeber sind, kann nicht nachvollzogen werden, auch ist der Vermieter nicht berechtigt, diese vom Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung abzuziehen, denn die Rechnung geht ihn ja prinzipiell nichts an. Es wäre zu prüfen, ob der Vermieter die Rechnung nicht doch durch Zahlung an den Handwerker beglichen hat – dies könnten auch Sie erfragen. Weiter wäre zu prüfen, ob Ihr Mietvertrag nicht etwa eine sog. Kleinreparaturklausel enthält, welche den Mieter verpflichten kann, Kleinreparaturen bis zu einem bestimmten Betrag selbst zu tragen.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung zu beauftragen. Angesichts der Höhe der Rechnung dürfte sich für Sie wirtschaftlich aber die Frage stellen, ob dieser Schritt erwogen werden sollte, denn sofern keine weiteren Fehler in der Nebenkostenrechnung sind, könnte das Ergebnis schließlich sein, dass Sie die Rechnung des Handwerkers und dann noch zusätzlich die der rechtlichen Prüfung bezahlen müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich hätte diesbezüglich noch eine kurze Verständnisfrage:
Sie haben geantwortet: "auch ist der Vermieter nicht berechtigt, diese vom Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung abzuziehen"
Bedeutet dies, dass der Abzug von der Mietzahlung berechtigt war, oder sollte ich diese Summe unter Vorbehalt einer rechtlichen Klärung vorerst zurückzahlen?
Besten Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Rein formell gehört diese Handwerkerrechnung nicht zu den Betriebskosten und hat daher auch nichts in der entsprechenden Abrechnung zu suchen.
Wenn das Ergebnis der erwähnten Prüfung sein sollte, dass der Vermieter die Rechnung bezahlt hat und Sie zu deren Übernahme verpflichtet sein sollten, wäre eine Mietnachzahlung angebracht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt