Handwerkerrechnung über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet

| 10. Februar 2015 16:16 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag,

im vergangenen September haben wir nach der Rückkehr aus dem Urlaub festgestellt, dass das Ventil für Spüle / Geschirrspüler sich nicht mehr öffnen lies. Nachdem sich der Haushandwerker des Vermieters die Sache angesehen hatte, teilte er uns uns mit, dass das Ventil ausgewechselt werden muss.

Auf die Bemerkung meiner Frau, dass der Vermieter noch informiert werden müsse, erwiderte der Handwerker, da kümmere ich mich drum und das ist eh Sache des Vermieters.

Einige Wochen später erhielten wir eine an uns adressierte Rechnung über knapp 170 Euro. Auf Rückfrage beim Vermieter teilte dieser uns mit, dass er nicht informiert worden war und deshalb die Kosten nicht übernehmen würde. Wir haben daraufhin (um den 01.10) dem Handwerker eine Mail mit der Bitte um Stellungnahme gesendet. Bis heute haben wir keine Antwort erhalten.

Vor knapp zwei Wochen erhielten wir die Nebenkostenabrechnung, wo uns dieser Posten abgezogen worden war. Wir haben daraufhin die nächste Mietzahlung um diese Summe gekürzt angewiesen.

Zu meinen Fragen:
1) Ist es zulässig, dass der Handwerker die Rechnung dem Vermieter übergibt, obwohl die Rechnung zweifelsfrei auf uns ausgestellt worden ist und das der Vermieter uns dies von dem Guthaben der Nebenkostenabrechnung abzieht?
2) Durfte diese Summe von der Miete in Abzug gebracht werden, oder muss ich mich an den Handwerker wenden?
3) Wie sollte ich weiter vorgehen?

Mit freundlichen Grüßen

10. Februar 2015 | 18:16

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Grundsätzlich hat der Mieter den Vermieter über einen Mangel wie den am Ventil zu informieren, damit er diesen dann beseitigen kann. Hier wurde offenbar der Haushandwerker beauftragt, ohne zuvor Rücksprache zu halten, was den Nachteil hat, dass der Vermieter nicht entscheiden konnte, wie die Mangelbeseitigung geschehen soll (er hätte ja theoretisch auch einen anderen Handwerker beauftragen können).

Weshalb aber die Rechnung dennoch an den Vermieter gegangen ist, obwohl Sie der Auftraggeber sind, kann nicht nachvollzogen werden, auch ist der Vermieter nicht berechtigt, diese vom Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung abzuziehen, denn die Rechnung geht ihn ja prinzipiell nichts an. Es wäre zu prüfen, ob der Vermieter die Rechnung nicht doch durch Zahlung an den Handwerker beglichen hat – dies könnten auch Sie erfragen. Weiter wäre zu prüfen, ob Ihr Mietvertrag nicht etwa eine sog. Kleinreparaturklausel enthält, welche den Mieter verpflichten kann, Kleinreparaturen bis zu einem bestimmten Betrag selbst zu tragen.

Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung zu beauftragen. Angesichts der Höhe der Rechnung dürfte sich für Sie wirtschaftlich aber die Frage stellen, ob dieser Schritt erwogen werden sollte, denn sofern keine weiteren Fehler in der Nebenkostenrechnung sind, könnte das Ergebnis schließlich sein, dass Sie die Rechnung des Handwerkers und dann noch zusätzlich die der rechtlichen Prüfung bezahlen müssen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 10. Februar 2015 | 19:56

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich hätte diesbezüglich noch eine kurze Verständnisfrage:

Sie haben geantwortet: "auch ist der Vermieter nicht berechtigt, diese vom Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung abzuziehen"

Bedeutet dies, dass der Abzug von der Mietzahlung berechtigt war, oder sollte ich diese Summe unter Vorbehalt einer rechtlichen Klärung vorerst zurückzahlen?

Besten Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Februar 2015 | 08:42

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:


Rein formell gehört diese Handwerkerrechnung nicht zu den Betriebskosten und hat daher auch nichts in der entsprechenden Abrechnung zu suchen.

Wenn das Ergebnis der erwähnten Prüfung sein sollte, dass der Vermieter die Rechnung bezahlt hat und Sie zu deren Übernahme verpflichtet sein sollten, wäre eine Mietnachzahlung angebracht.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. Februar 2015 | 20:58

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Er hat mir einen ersten schnellen Überblick verschafft. Die Antworten haben die Fragen gut miteinander verbunden. Auch das Für und Wieder einer Beschreitung des Rechtsweges hat er sehr gut dargestellt. Sollte ich den Rechtsweg beschreiten, wäre Herr Böhler meine erste Wahl.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. Februar 2015
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