Ich bin seit mehreren Jahren bereits als Einzelunternehmer (ohne Angestellten) tätig, nicht im Handelsregister eingetragen, und führe als Kleingewerbetreibender lediglich die Geschäftsbezeichnung - Makler- und Sachverständigenbüro - in der Außendarstellung, ohne Eintragung im HR. Ich möchte nun mein kleines Unternehmen um ein Geschäftsfeld erweitern und es mit einer neuen Geschäftsbezeichnung versehen. Es soll heißen "MUSTER UND PARTNER IMMOBILIEN" und es soll weiterhin nicht im Handelsregister eingetragen werden.
Anmerkung: Meine Schwester führt in Österreich ein Einzelunternehmen schon seit mehreren Jahren mit dieser Firmenbezeichnung und wir wollen durch eine lose Partnerschaft (es sollen zwei autarke Unternehmen bleiben, kein Partnerschaftsvertrag nach PartGG) den Partnergedanken, auch durch z.B. eine gemeinsame Web-Startseite und gleiches Corporate Idendity, stärken und rechtfertigen (Irreführungsverbot?!).
1. FRAGE: Ist die o.g. Geschäftsbezeichnung für ein Immobilienunternehmen in der öffentlichen Außendarstellung (Web, Banner, Visitenkarten) möglich (gg.über Finanzamt bleibt Vor- und Zuname des Unternehmers)?
2. FRAGE: Wenn NEIN und mann verwendet es dennoch, wie im Übrigen viele Immobilienunternehmen die meist noch nicht mal unter die Übergangs-/Bestandsregelung bei Einführung des PartGG fallen, ist a) diese Geschäftsbezeichnung durch Wettbewerber abmahnfähig und b) durch die IHK vorher genehmigungs- und zustimmungspflichtig?
Ich wäre sehr erfreut, wenn ich einen fachkompetenten Hinweis in dieser Sache bekäme. Vielen Dank!
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Frage
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In § 2 Abs. 2 PartGG
wird auf § 18 Abs. 2 HGB
verwiesen. Danach darf die Firma eines Kaufmanns (eine Firma ist der Name, unter der der Kaufmann seine Geschäfte abwickelt) keine irreführenden Zusätze enthalten. Da ich davon ausgehe, dass bei Ihnen eine Kaufmannseigenschaft gegeben ist, gilt diese VErweisungskette auch für Ihren Fall. Danach darf eine der in § 2 Abs. 1 PartGG
genannten Bezeichnungen (also auch "und Partner") nicht verwendet werden, wenn keine PartG vorliegt. Ein Verstoß kann nach §§ 8
, 5 Abs. 1 Satz 3 UWG
abgemahnt werden. Eine Zustimmung/Genehmigung durch die IHK ist dagegen nicht erforderlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Rückfrage vom Fragesteller9. Februar 2015 | 23:32
In §2 PartGG
ist explizit der Zusatz als "und Partner" definiert, nicht aber " + Partner" oder " & Partner", wären dies rechtskonforme Geschäftsbezeichnungen für einen Gewerbetreibenden ohne Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt10. Februar 2015 | 11:38
Hallo
und danke für die Nachfrage. Die von Ihnen angedachten Zeichen "+" und "&" gelten im deutschen Sprachgebrauch als Substitut für das Wort "und". Auch wenn es m.W. hierzu noch keine obergerichtlichen/höchstrichterlichen Entscheidungen gibt, halte ich daher deren Verwendung für problematisch.
Allerdings könnte man über ein Substitut des Begriffs "Partner" nachdenken. So könnten Begriffe wie "Freunde/Friends" o.ä. einen Ersatz darstellen.