Wasserschaden in Mietwohnung durch Regen

19. Juni 2007 22:01 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Bayern.Freitagabend.Gewitter mit heftigem Regen. Bewohntes UG in Mietwohnung wird innerhalb von kürzester Zeit regelrecht vom Regenwasser, welches im Fensterschacht nicht mehr abfließen kann, da Trinagen - laut Gutachter- verstopft sind, überflutet.
Hausratversicherung nur für Leitungwasser.
Hausschäden werden behoben von Gebäudeversicherung (inkl.Teppich und renovieren.
Bin Mieter seit knapp 4 Jahren. Nachbarn hatten vor 1 Jahr den gleichen Schaden.
Nun habe ich erfahren, dass es vor ca.6 Jahren auch in meiner Wohnung schon mal an selber Stelle einen Wasserschaden gab!
Wer bezahlt die Schäden an meinen Möbeln?
Haftpflicht des Eigentümers? Kann ich die Miete mindern (Höhe?) für die Zeit der Trocknung und Instandsetzung?
Vielen Dank!

Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Nach Ihrer derzeitigen Schilderung hat es bereits an derselben Stelle bereits zuvor einen Mangel der Mietsache gegeben. Sie sollten die vorherigen Mieter zu der Sache befragen, um gegebenenfalls für ein Verfahren Zeugen zu haben.
2.Sollte es tatsächlich so sein, dass der Vermieter für den Schaden verantwortlich ist, können Sie von ihm die Ihnen entstandenen Schäden ersetzt verlangen, § 536a Abs. 1 BGB . Zunächst müssen Sie von dem Vermieter jedoch die Beseitigung der Schäden verlangen. Da er das im Zweifel nicht kann ( Sie sprachen von Schäden an Möbeln), muss er Ihnen den Schaden ersetzen.
3.Sie müssen jedoch nachweisen können, dass der Vermieter den Schaden verschuldet hat. Wenn aufgrund eines starken Gewitters eine unvorhergesehene Verstopfung verursacht wurde, gilt das als „höher Gewalt“ und ist von dem Vermieter nicht zu vertreten.
Sprechen Sie daher mit den Vormietern und finden Sie heraus, ob der Vermieter die Verstopfung beseitigt hat. Sollte das der Fall sein, müssen Sie herausfinden, wodurch die Verstopfung hervorgerufen wurde.

Für die Zeit der Trocknung können Sie die Miete mindern, wenn Sie die Wohnung nur beschränkt nutzten können. Je nachdem, wie hoch die Einschränkung ist, können Sie die Miete mindern. Zur Einschätzung der Höhe der Minderung benötige ich weiter Angaben.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50

info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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