Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:
Vorliegend gehe ich nach Ihrer Schilderung davon aus, dass in dem Darlehensvertrag von Ostern 2009 keine bestimmte Frist zur Rückzahlung vorgesehen ist.
Ist für die Rückzahlung des Darlehens, wie bei Ihnen, eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate (§ 488 Abs. 3 Satz 1 BGB
). Diese Frist ist von der Betreuerin auch eingehalten worden.
Die Verjährung beträgt zwar regelmäßig drei Jahre, so dass Sie offenbar angenommen haben, es sei - da der Darlehensvertrag schon 2009 geschlossen worden war - die Verjährung bereits eingetreten.
Allerdings ist es bei der Beurteilung von Verjährungsfragen viel wichtiger, herauszufinden, wann die Verjährung beginnt oder begonnen hat. Denn erst mit dem Beginn der Verjährung läuft die Verjährungsfrist an.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB
).
Ein Anspruch für die Zwecke des Verjährungsbeginns ist jedoch regelmäßig erst im Zeitpunkt seiner Fälligkeit als entstanden anzusehen.
Da die Rückzahlungsverpflichtung vorliegend erst am 15.02.2015 fällig ist, hat die Verjährung noch gar nicht begonnen.
Der Anspruch auf Darlehensrückzahlung ist aus den oben genannten Gründen leider nicht verjährt, so dass der Darlehensgeber einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch hat.
Bei dem Rückzahlungsanspruch handelt es sich um eine Geldforderung, die Sie wie jede andere Geldforderung eines Gläubigers behandeln können, also bezahlen, eine Ratenzahlungsvereinbarung aushandeln oder Insolvenz beantragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei Unklarheiten in der Beantwortung können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Darlehens oder Schenkungsrückzahlung
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag |
Generelle Themen
Beantwortet von
Rechtsanwalt Frank Phileas Lemmer
Zusammenfassung
Verjährungsbeginn, Darlehen, Verjährung, Fälligkeit
Verjährungsbeginn, Darlehen, Verjährung, Fälligkeit
Hallo,
ich habe eine grundsätzliche Frage zu einem Privatdarlehen ??
zur Vorgeschichte.:
Meine Ex-Frau hatte mit mir als Angestellten eine Firma. ( ich habe mehrfach in den letzten 20 Jahren die EV abgegeben, da FA seit 1980 nicht einlenkt, obwohl ich damals zahlungsunfähig war, der Fall liegt genau wie BFH / XR134 /98 ).
Wir wurden in 2008 geschieden.
Das Anwesen meiner Mutter wurde ihr 2002 nach dem Tod des Vaters alleine überschrieben, da ich wie gesagt EV habe.
Meine Ex bestand auf die Übernahme der Fa. durch einen Dritten ( meine Lebensgefährtin ) und die Freistellung von allen finanziellen Verpflichtungen, wie KFW-Darlehen, Kto Ablösung und Zahlung von ca. 32000.-€ für Firmenwert. Gesamtkosten ca. 63.000 € . Nur dann würde sie das Haus ( Verkehrswert 2009 ca 250.000.- € ) zurück übertragen lassen. Meine LG hat 2008 und 2009 von meiner Mutter € 100.000.- in verschiedenen Überweisungen erhalten, um wieder an ihr Haus " zu kommen" und ich über das Kto. meiner LG mtl 1000.-
Anlässlich eines Besuches Ostern 2009 bat sie uns das Ganze in Schriftform zu bringen ( Darlehensvertrag ) und unterschrieb ein sogenanntes Blanket.
Wir wollten die Fa. nach Beruhigung an der Privat Front 2010 bis Nov. 2011 verkaufen, da ich durch einen Arbeitsunfall 2000 nur noch beschränkt in der Lage bin, den ganzen Tag im Betrieb zu stehen. Das Darlehen sollte bis 31.12. 2011 durch den Verkauf der Fa. getilgt sein. Wenn wir dieses erfolgreich durchgeführt hätten, hätte sie die Beträge nach Beendigung meiner Privatinsolvenz uns als Schenkung überlassen.
Im Sept. 2010 wurde bei meiner Mutter beginnende Demenz festgestellt,sie verschenkte hohe Geldbeträge, die Hausbank rief mich an, das sie Stunden nach einer Abhebung von 4000.-€ schon wieder kein Geld im Hause mehr habe ( dies passierte mehrfach) ,ich fuhr am nächsten Tag in das andere Bundesland zu meiner Mutter ( Entfernung ca. 540 km) und zum dortigen Amtsgericht und ich bat um die Betreuung, falls ich das wegen der Entfernung nicht dürfe, auch als Zweit -Betreuer. Aufgrund meiner EV ´s sei ich unzuverlässig und es wird eine Berufsbetreuerin bestellt. Meine Mutter wohnte bis ca 06 / 2014 im eigenen Hausin dem auch noch meine Nichte und Schwester wohnen ( Nichte geistig und körperlich behindert, Schwester nicht haushaltsfähig, beide mit Berufbetreuer seit der Demenz meiner Mutter "belegt" ) (Alle "3" hatten zusammen Einkünfte von ca 3600.-,keine Miete usw ).
Bei meiner Mutter ist im März 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, ohne das wir es erfahren haben.
Im Nov. 2014 kam ein Schreiben der Berufsbetreuerin der Mutter, in dem sie das Darlehen ( mehr als 100.000 €) kündigt nach § 488 Abs. 3 BGB
bis Februar 15, obwohl sie nur Überweisungsträger gesehen hat, den Namen meiner LG falsch schreibt, eine falsche Postleitzahl angibt usw.
Im Nov . 2014 kam ein Schreiben des Insolvenzverwalters ,der um Auskunft über die Beträge "bittet"
Im Jan 15 kommt ein Schreiben des Kreises als Kostenträger der Soz. Hilfe , der ebenfalls um Auskunft bittet, da er die ganzen Summen als Schenkung sieht ( hier geht es um einen kleinen 3 stelligen Betrag, der "gewuppt" werden kann )
Die "Gretchenfrage" :: Ist das Darlehen verjährt, müssen wir es zurück zahlen und gesetzt dem Fall .. wie ???
Sorry, das ich soweit "ausgeholt" habe, aber ansonsten wäre es vielleicht nicht verständlich
Schenkung Schenkung Mutter Frage Beendigung