Löschung meines Eintrags im polizeilichen Führungszeugnis

| 24. Januar 2015 16:30 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Tilgungsfrist im Führungszeugnis bei Verurteilung zu 1 Jahr zur Bewährung und vorzeitige Entfernung einer Eintragung im Führungszeugnis

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte gerne die Möglichkeit nutzen, in absehbarer Zeit als Immobilien-Makler tätig zu werden. Leider habe ich einen Eintrag in meinem polizeilichen Führungszeugnis verschuldet, mit dem es mir nicht möglich sein wird, den benötigten Makler-Gewerbeschein 34c zu erhalten, welcher die Einreichung des Führungszeugnisses voraussetzt.
Ich bin das Risiko eingegangen und habe meinen Arbeitgeber über mein Vergehen informiert, da ich dies für die beste und ehrlichste Art und Weise hielt diese ganze Sache zu einem Abschluss bringen und neu beginnen zu können.
Da ich nun mehr Eigenverantwortung übernehmen soll und selbstständig arbeiten dürfte, benötige ich besagten Gewerbeschein.

Ich möchte daher gerne anfragen, wann, in meinem Fall, der Eintrag im Führungszeugnis gelöscht wird?
Besteht eine reelle Chance, vor Ablauf der gesetzlichen Frist, eine Löschung zu erreichen - nach Ablauf der Bewährung?


Urteil wegen Untreue
Rechtskräftig seit: 15.04.2013
Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung (Bewährungszeit: 2 Jahre)
Geldstrafe von € 2.000,- in Raten von € 100,- an gemeinnützige Einrichtung
(Anzahl von Tagessätzen wird nicht genannt)


Vielen Dank im Voraus

Mit freundlichen Grüßen

24. Januar 2015 | 17:35

Antwort

von


(95)
Hans-Sachs-Weg 11
40699 Erkrath
Tel: 017644551049
Web: https://www.arianehansen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Das Bundeszentralregister (BZRG) unterscheidet drei Formen des Führungszeugnisses (FZ). Das "normale" FZ, ein FZ für Behörden und das erweiterte FZ.
Ihre Frage bezieht sich nur auf das normale FZ.

Die Tilgungsfrist im FZ beträgt bei einer Bewährungsstrafe von 1 Jahr nach § 34 Abs. 1 Nr. 1b BZRG 3 Jahre, beginnend mit dem Tag des Urteils.

Die Eintragung wird dann 1 Jahr nach der Tilgungsreife tatsächlich aus dem FZ endgültig gelöscht. Dies geschieht aber nur dann, wenn keine neuen Verurteilungen vorliegen.

Nach § 39 BZRG kann die vorzeitige Nichtaufnahme (Entfernung) einer Verurteilung in das FZ beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich beim Bundesamt für Justiz in Bonn zu stellen.
Erfolgreich kann der Antrag nur dann sein, wenn Sie darlegen können, das das öffentliche Interesse einer (vorzeitigen) Entfernung nicht entgegensteht.
Sie müßten darlegen, warum in Ihrem konkreten Einzelfall Ihr Interesse an einem ungehinderten beruflichen Fortkommen höher wiegt als das Vertrauen der Öffentlichkeit (wie z.B. dem Arbeitgeber) in die Richtigkeit des FZ.

Dies könnte bei einer Verurteilung wegen Untreue schwierig werden.

Falls Sie diesen Antrag stellen möchten, wäre es eventuell ratsam, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Ariane Hansen
Fachanwältin für Strafrecht

Bewertung des Fragestellers 24. Januar 2015 | 17:53

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