Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Frage möchte ich anhand Ihrer Angaben gerne wie folgt Stellung nehmen.
Grundsätzlich haben Sie mit dem Käufer einen rechtswirksamen Kaufvertrag gem. § 433 BGB
geschlossen. Dieser ist grundsätzlich auch im Hinblick auf die nachfolgende Preisverhandlung wirksam. Ein „Rücktrittsrecht" steht Ihnen somit zunächst nicht zu.
Allerdings kann man eine Anfechtung des Kaufvertrages in Erwägung ziehen. Dazu müsste Ihnen ein Anfechtungsgrund zustehen. Ein solcher könnte sich möglicherweise aus der Art und Weise der Vertrags- beziehungsweise Preisverhandlungen ergeben, namentlich da Sie gegebenenfalls unter Druck gesetzt und möglicherweise über Tatsachen – hier vermeintliche Mängel – arglistig getäuscht wurden, § 123 Abs. 1 BGB
.
Bezüglich der gestrigen Preisverhandlungen schildern Sie, dass der Käufer Ihnen als Laien Mängel aufzählte, die Sie nicht haben beurteilen können. Auch habe Ihnen der Käufer mittels Lackmessgerät gezeigt, dass angeblich die komplette rechte Seite nachlackiert worden sei, was aber laut Ihrer Recherche auf sehr oft im Werk schon passiere. Zusätzlich seien laut Behauptung des Käufers auch am Motor Geräusche vorhanden, die dieser in Höhe von mindestens 4.000,00 EUR beheben müsse.
Sollten diese vom Käufer behaupteten Mängel in Wahrheit nicht vorhanden gewesen sein, so könnte man darin eine arglistige Täuschung sehen, die zur Anfechtung Ihrer Willenserklärung gem. § 123 Abs. 1 BGB
berechtigt. Bitte beachten Sie, dass Sie für die Arglist und die Täuschung durch den Käufer in der Beweislast stehen.
Weiter schildern Sie, dass Sie stark gedrängt worden seien, den Preis zu senken, da der Käufer ca. 300 Kilometer gefahren sei und er ein mangelfreies Fahrzeug erwartet habe. Zudem seien Sie per Handschlag dazu gedrängt worden, einen Preis von 16.500,00 EUR einzuhalten. Unter Umständen erfüllt dieses Verhalten auch den Tatbestand der widerrechtlichen Drohung gem. § 123 Abs. 1 BGB
, so dass Sie auch aus diesem Grunde anfechten könnten. Zur abschließenden Beurteilung des tatsächlichen Vorliegens einer solchen widerrechtlichen Drohung fehlen hier allerdings weitere wichtige Angaben. Per Definition ist eine Drohung das Inaussichtstellen eines künftigen Übels und sie muss den Erklärenden in eine Zwangslage versetzen, vgl. Palandt, BGB, § 123, Rn. 15. Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, möchte ich tendenziell eher bezweifeln. Auch eine Drohung muss Ihrerseits bewiesen werden.
Ein weiterer Anfechtungsgrund könnte auch in einem Irrtum gem. § 119 BGB
gesehen werden, insbesondere in einem Eigenschaftsirrtum gem. § 119 Abs. 2 BGB
. Dabei irrt sich der Erklärende über die Eigenschaft des Geschäftsgegenstandes und damit über die außerhalb der Erklärung liegende Wirklichkeit, vgl. Palandt, BGB, § 119, Rn. 23, 24. Dazu ist es wichtig, dass Sie die kürzere Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB
beachten. Das bedeutet, Sie müssen Ihre Willenserklärung, die zum Abschluss des Kaufvertrages geführt hat, „ohne schuldhaftes zögern (unverzüglich)" gegenüber dem Käufer erklären, nachdem Sie von den zur Anfechtung berechtigenden Umständen Kenntnis erlangt haben. Bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gilt übrigens die Jahresfrist des § 124 BGB
.
Die Tatsache, dass das Fahrzeug am selben Tag vom Käufer gleich wieder für einen Preis von 24.800,00 EUR sowie als „innen und außen in 1a-Zustand" inseriert wurde, könnte möglicherweise ein Indiz für die arglistige Täuschung des Käufers darstellen, jedoch dürfte darin noch kein Beweis zu sehen sein.
Abschließend möchte ich Ihnen empfehlen, dem Käufer „unverzüglich" (am besten noch heute, spätestens Anfang kommender Woche) schriftlich die Anfechtung Ihrer Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages aus den in Betracht kommenden Gründen zu erklären. Bitte achten Sie darauf, dass Sie den Zugang des Anfechtungsschreibens beweisen können. Dazu empfiehlt sich die Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein, wobei ein unabhängiger Zeuge den Inhalt des abgeschickten Anfechtungsschreibens bezeugen können sollte. Zusätzlich sollten Sie per Telefax mit Sendebericht anfechten und ggfs. auch per E-Mail. Aus reiner Vorsicht und anwaltlicher Sorgfalt möchte ich darauf hinweisen, dass die sicherste Beweismethode die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist. Setzen Sie dem Käufer im Schreiben gleichzeitig auch eine angemessene Frist zur Rückabwicklung der gegenseitig empfangenen Leistungen. Sollte dieser die Frist fruchtlos verstreichen lassen, befindet er sich in Verzug, so dass Sie dann grundsätzlich auch einen sog. Verzugsschaden geltend machen können. Ein solcher könnte unter gewissen Voraussetzungen auch in der Kostenlast durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Interessenvertretung zu sehen sein, da die Beauftragung eines Anwalts ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich „erforderlich und zweckmäßig" (vgl. BGH NJW 2006, 1065
; Palandt, BGB, § 249, Rn. 57) erscheint, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2
, 286
, 249 Abs. 1 BGB
.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben und Ihnen weitergeholfen zu haben. Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf haben oder eine Interessenvertretung im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses wünschen, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Dazu nutzen Sie bitte die auf dieser Plattform hinterlegten Kontaktdaten meiner Düsseldorfer Kanzlei. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Vielen Dank vorab für Ihre Bemühungen.
Was wäre besser?
Würden ich ihn schriftlich kontaktieren oder fahre persönlich zu ihm und mache ihm das Angebot das er sein Geld zurück erhält und ich den Pkw zurück nehme?
Andere Option wäre
Ich biete ihm an die vorab ausgemachte Summe restlich zu bezahlen (2500€), dann wäre in meinen Augen alles erledigt!
Letzte Option
Falls nicht drauf eingegangen wird, werden weitere rechtliche Schritte eingeleitet.
Und mache ich mich strafbar wenn ich bis zur Klärung des Sachverhalts den Fahrzeugbrief einbehalte?
Bitte um Ihre Einschätzung falls es zu einem Rechtsstreit kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ich halte es nicht für ratsam, den Käufer persönlich aufzusuchen und ihn vor unvollendete Tatsachen zu stellen, ohne dass er zuvor über Ihre Anfechtungsabsicht informiert wurde. Sie können ihn natürlich vorab telefonisch informieren und versuchen, sich mit ihm zu einigen. Dabei können Sie auch auf die hiesige Beratung verweisen.
Sollte eine gütliche Einigung nicht gelingen, so rate ich Ihnen dringend an, innerhalb der Anfechtungsfrist die Anfechtung schriftlich mit Zugangsnachweis zu erklären, um der Anfechtung nicht säumig zu werden.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Ihre weiteren Fragen möchte ich gerne wie folgt beantworten.
1. „Habe ich einen Schadensersatzanspruch, weil der erste Kaufvertrag per Email nicht eingehalten wurde, da er für einen Laien nicht erkennbare Mängel aufgeführt hat?"
Einen Schadensersatzanspruch haben Sie immer dann, wenn Sie auch einen nachweisbaren Schaden erlitten haben. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Sie einem anderen Käufer, der Ihnen mehr gezahlt hätte, für den jetzigen Käufer abgesagt hätten.
2. „Hat sich der Händler strafbar gemacht, da er entweder mich getäuscht hat bzw. in dem Inserat vorsätzlich falsche Angaben macht?"
In Betracht kommt hier etwa der Straftatbestand des Betrugs gem. § 263 StGB
. Dieser setzt grundsätzlich das Vorspiegeln falscher Tatsachen (Täuschung), die zu einem Irrtum Ihrerseits geführt haben, sowie eine darauf kausal beruhende Vermögensverfügung Ihrerseits und einen entsprechenden Vermögensschaden voraus. Wenn der Käufer dies auch noch vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht („um den Preis zu drücken") getan hat, so wäre eine Strafbarkeit wegen Betruges hier naheliegend.