Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie können die unbekannten Garagen gemäß § 23 Absatz 4 Schuldrechtsanpassungsgesetz ohne Begründung ab dem 4.10.2015 kündigen, sofern der derzeitige Pächter der jeweiligen Garage am 3.10.1990 jünger als 60 Jahre alt war. Vorher können Sie es nur kündigen, wenn Sie das Gelände nachweisbar für einen der in § 23 Absatz 3 genannten Zwecke benötigen und der derzeitige Pächter am 1.10.1990 jünger als 60 Jahre alt war.
Das gilt aber nur, wenn die aktuellen Pächter stets in den alten Pachtvertrag eingetreten sind. Ansonsten können Sie problemlos jetzt schon kündigen. Den Nachweis müssen die Pächter führen.
Bezüglich der unbekannten Pächter müssen die Pächter nachweisen, dass sie Pächter sind.
Sie können auf jeden Fall Pacht nachfordern.
Es gilt die normale Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Jahres (§594a BGB
). Wenn die Pachtzahlung aber mehr als drei Monate im Verzug ist, können Sie gemäß §594e BGB
fristlos, also sofort kündigen.
Nein, die Asbestdächer reduzieren den Grundstückswert, die Entschädigungen sind ja nur Schadensersatz.
Nein, die Gegenstände in den Garagen können Sie nicht entsorgen, da diese ja Ihnen nicht gehören. Sie können diese aber als Pfand nehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Wie soll ich einen unbekannten Pächter kündigen ? Die 20 Garagen wurden z.t. schon mehrmals weiterverkauft ohne meine /ohne die Beteiligung meines Vaters. Die ursprünglichen Pächter sind unbekannt verzogen oder der Nachfolger sagt, er hat die Garage selber weiterverkauft. Die Garagen stehen voll, ich kenne aber den Besitzer nicht - das ist mein Problem ( 1. und letzte Frage )
Kündigungsfrist: Also kann ich erst Ende des Jahres 2015 zum 31.12.2016 kündigen ? Oder kann ich jetzt schon zum 31.12.2015 kündigen ? Ich bekomme nicht monatlich die Pacht sondern jährlich (20 €) muß die Pacht dann 3 Jahre fällig sein zur außerordentlichen Kündigung.
Vielen Dank
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie können unbekannten Pächtern durch eine öffentliche Zustellung durch das Gericht kündigen. Wenden Sie sich dazu an das örtliche Amtsgericht.
Die reguläre Kündigung ist tatsächlich erst Ende 2015 zum Ende 2016 möglich.
Die Pacht muß nur zweimal hintereinander nicht gezahlt sein, damit eine fristlose Kündigung möglich ist. Wenn die Pacht also seit mindestens zwei Jahren nicht gezahlt wurde, können Sie fristlos kündigen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt