Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Werklohnansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB
. Für die Berechnung der Verjährungsfrist ist maßgeblich, wann der Werklohnanspruch fällig wurde. Nach § 641 BGB
wird der Werklohnanspruch mit Abnahme des Werkes fällig. Nach Ihrer Schilderung fand die Abnahme der Wohnung am 3.12.2010 statt, womit der Werklohnanspruch des betreffenden Handwerkers zu diesem Zeitpunkt fällig wurde. Nach §§ 195
, 199 BGB
verjährten die Werklohnansprüche damit mit Ablauf des Jahres 2013. Welches Datum die fragliche Handwerkerrechnung dann trägt ist irrelevant, da der in Rechnung gestellte Anspruch der Verjährung unterliegt. Ob dieser Anspruch auch in Rechnung gestellt wurde, ist nicht entscheidend.
Anders zu beurteilen wäre der Sachverhalt allerdings, wenn die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in den Vertrag mit dem betreffenden Handwerker vertraglich wirksam einbezogen wurde. Wenn dies der Fall wäre, kommt es für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B
darauf an, wann eine prüffähige Schlussrechnung gestellt wurde. Für die Frage, wem diese zu stellen war, ist im Zweifel entscheidend, wer Vertragspartner des fraglichen Handwerkers war. Im Zweifel sollten Sie sich auch bei dem Bauherrn danach erkundigen, ob die VOB einbezogen wurde und ob und wann er die fragliche Rechnung vom 26.11.2010 erhalten hat (in Abhängigkeit der vertraglichen Konstruktion mit den Sonderwünschen). Erst nach Prüfung der Rechnung, regelmäßig spätestens nach 30 Tagen, wird dann nämlich der Werklohn fällig. Sollte der Werklohnanspruch aber auch erst im Jahr 2011 fällig geworden sein, wäre er im Jahr 2015 nun verjährt, sofern keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen wurden. Nach Ihrer Schilderung käme hier möglicherweise infrage, dass zumindest eine Zeit lang Verhandlungen nach § 203 BGB
schwebten. Hierzu müsste man sich den genauen Wortlaut Ihres Schreibens ansehen, mit dem Sie auf die Verjährung der Ansprüche hinwiesen. Wenn Sie lediglich dies taten, haben Sie nicht verhandelt. Vielleicht finden Sie noch die ursprüngliche Rechnung des Handwerkers aus dem Jahr 2010 oder ggf. 2011. Dann können Sie einen frühen Fälligkeitstermin nachweisen.
Werklohnansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB
. Für die Berechnung der Verjährungsfrist ist maßgeblich, wann der Werklohnanspruch fällig wurde. Nach § 641 BGB
wird der Werklohnanspruch mit Abnahme des Werkes fällig. Nach Ihrer Schilderung fand die Abnahme der Wohnung am 3.12.2010 statt, womit der Werklohnanspruch des betreffenden Handwerkers zu diesem Zeitpunkt fällig wurde. Nach §§ 195
, 199 BGB
verjährten die Werklohnansprüche damit mit Ablauf des Jahres 2013. Welches Datum die fragliche Handwerkerrechnung dann trägt ist irrelevant, da der in Rechnung gestellte Anspruch der Verjährung unterliegt. Ob dieser Anspruch auch in Rechnung gestellt wurde, ist nicht entscheidend.
Anders zu beurteilen wäre der Sachverhalt allerdings, wenn die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in den Vertrag mit dem betreffenden Handwerker vertraglich wirksam einbezogen wurde. Wenn dies der Fall wäre, kommt es für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B
darauf an, wann eine prüffähige Schlussrechnung gestellt wurde. Für die Frage, wem diese zu stellen war, ist entscheidend, wer Vertragspartner des fraglichen Handwerkers war. Im Zweifel sollten Sie sich auch bei dem Bauherrn danach erkundigen, ob die VOB einbezogen wurde und ob und wann er die fragliche Rechnung vom 26.11.2010 erhalten hat (in Abhängigkeit der vertraglichen Konstruktion mit den Sonderwünschen). Erst nach Prüfung der Rechnung, regelmäßig spätestens nach 30 Tagen, wird dann nämlich der Werklohn fällig. Sollte der Werklohnanspruch aber auch erst im Jahr 2011 fällig geworden sein, wäre er im Jahr 2015 nun verjährt, sofern keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen wurden. Nach Ihrer Schilderung käme hier möglicherweise infrage, dass zumindest eine Zeit lang Verhandlungen nach § 203 BGB
schwebten. Hierzu müsste man sich den genauen Wortlaut Ihres Schreibens ansehen, mit dem Sie auf die Verjährung der Ansprüche hinwiesen. Wenn Sie lediglich dies taten, haben Sie nicht verhandelt. Vielleicht finden Sie noch die ursprüngliche Rechnung des Handwerkers aus dem Jahr 2010 oder ggf. 2011. Dann können Sie einen frühen Fälligkeitstermin nachweisen.
Wenn Sie die Einbeziehung der VOB/B ausschließen könnten, würde ich auf die Zahlungserinnerung nicht mehr reagieren. Andernfalls rate ich im Zweifel dazu, die maßgeblichen Unterlagen einem Anwalt zur Prüfung zu überlassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Auf der Rechnung vom 26.11.2010 die ich im März 2014 erhalten habe steht im Nachspann: Vertragsgrundlage ist die VOB Teil B in ihrer gültigen Fassung. Diese beinhaltet allerdings die Positionen die zu Lasten des Bauträgers hätten gehen sollen.
Bei der nun neu datierten Rechnung vom 14.12.2014 wurden diese nun in Abzug gebracht.
Ob und wann der Bauträger eine prüffähige Schlussrechnung erhalten hat weiß ich nicht. Da Bauträger und Handwerker zusammen arbeiten ist es so gut wie ausgeschlossen diese Auskunft zu erhalten.
Ist die Verjährungsfrist trotzdem am 31.12.2013?
Leider ermöglichen mir Ihre Angaben noch immer nicht, abschließend zu prüfen, ob die VOB/B wirksam in den Vertrag (zwischen Bauherrn und Handwerkerbetrieb) einbezogen wurden. Unanbhängig davon, wie die Beauftragung von Gewerken wegen Sonderwünschen vertraglich konstruiert war, werden Sie hier aber einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Verträge und erhaltenen Rechnungen gegenüber dem Bauherrn haben. Aber auch wenn die VOB/B wirksam einbezogen worden sein sollte und eine prüffähige (nicht richtige) Rechnung bereits im Jahr 2010 oder bis ca. Ende November 2011 gestellt worden wäre, wären die Ansprüche auf Werklohn wahrscheinlich bereits verjährt. Eine profunde Einschätzung der Rechtslage kann aber nur bei Sichtung aller Unterlagen getroffen werden. Eventuell rufen Sie einmal bei dem Betrieb an und verweisen auf die Rechnungslegung im Jahr 2010 (Datum der Rechnung) und weshalb davon ausgegangen werde, dass diese Ansprüche noch nicht verjährt wären, wie Sie bereits angezeigt hatten. Lassen Sie außerdem eventuell anklingen, dass Sie Gegenrechte geltend machen, wegen nicht oder schlampig erledigter Arbeiten. Fordern Sie außerdem den Bauherrn auf, Ihnen die ihm gegenüber gelegten Handwerkerrechnungen des betreffenden Handwerkers in Kopie zu übersenden. Die Aufbewahrungsfristen sind noch nicht abgelaufen. Aus den weiteren Informationen ergibt sich dann möglicherweise mehr Sicherheit für Sie, wie Sie weiter verfahren wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Steltzer
Bitte entschuldigen Sie die Textdoppelung, die ich mir nicht erklären kann!
Mit freundlichen Grüßen