fehlerhafte Stromabrechnung durch defekten Zähler

| 14. Januar 2015 11:58 |
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Beantwortet von

Frage für meine Mutter (93 Jahre):

Sie erhält seit dem Abrechnungszeitraum 2011 Stromabrechnungen, in denen nur der Grundpreis, aber kein Stromverbrauch abgerechnet wird. Sie hatte sich die Stromabrechnungen selbst nie genauer angeschaut, sondern nach dem Motto "wird schon stimmen" akzeptiert und sich über den geringen Betrag gefreut.
Nach der letzten Abrechnung wurde sie aber doch stutzig und bat mich um Prüfung:

Mein Ergebnis: Der Zählerstand ist seit dem Abrechnungszeitraum 2010/2011 stets auf dem gleichen Stand geblieben, es wurde kein Verbrauch ausgewiesen.
Die Ablesung wurde aber mit der Fußnote "abgelesen durch Ableser" gekennzeichnet.

Der Zähler wurde laut Unterlagen im Mai 2009 ausgetauscht, in der Jahresabrechnung 2009 wurde noch ein Verbrauch ausgewiesen, d.h. anfangs funktionierte dieser neue Zähler. Im Abrechnungszeitraum 2010 wurde ebenfalls noch ein Verbrauch ausgewiesen, allerdings deutlich niedriger, d.h., im Laufe des Jahres muss der Zähler dann versagt haben, ab Abrechnungszeitraum 2011 dann kein Verbrauch mehr.
Konkrete Fragen:

1. Ist meine Mutter verpflichtet, dies dem Stromanbieter mitzuteilen?
2. welche Konsequenzen hat sie ggf. zu erwarten:
- Nachzahlung für den fraglichen Zeitraum; auf welcher Grundlage?
(Schätzung, welche Strompreise werden für die einzelnen Jahre zugrunde gelegt,
der aktuelle oder die jeweiligen Jahrespreise?)
3. gibt es eine Verjährungsfrist
4. ist ihr die alleinige "Schuld" zuzurechnen oder teilweise auch dem Anbieter (s.
auch "Ablesung durch Ableser", also keine Eigenmeldung)

5. Im Falle, dass sie nicht aktiv wird und der Anbieter merkt den Fehler selbst,
welche Konsequenzen hätte dies?

Zusätzliche Angaben: Eine Zählermanipulation durch meine Mutter ist auszuschließen.
Aufgrund ihres Alters ist sie nicht mehr in der Lage, alle Abrechnungen (Betriebskosten, Miete, Strom, Versicherungen usw.) in alle Einzelheiten zu verstehen und zu prüfen.

14. Januar 2015 | 13:52

Antwort

von


(448)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Zunächst wird ihre Mutter wahrscheinlich nicht darum herumkommen, gar keinen Strom zu bezahlen.

Nach einer Entscheidung des OLG Saarbrücken (Az.: 4 U 686/02 - 91) bleibt die Verpflichtung zur Stromzahlung weiter bestehen, allerdings bürdete das Gericht hier dem Stromversorger die Pflicht auf, den entsprechenden Verbrauch auch zu benennen. Im oben genannten Rechtsstreit hatte das Gericht angegeben, dass der Verbrauch gegebenenfalls zu schätzen wäre und hier die Angaben des dortigen Kunden zugrundegelegt, die dieser angegeben hat. Damit wurden nur ein Sechstel der Kosten fällig, die der Energieversorger in Rechnung gestellt hatte.

Nach den Regelungen des Energievertrages ist es zwar meist so, dass der Kunde eine Beweislast dahingehend hat, dass der Zähler defekt ist, dies dürfte sich vorliegend allerdings bereits daraus ergeben, dass immer die gleichen Ablesewerte vorhanden sind und es sich gerade nicht darum handelt, dass zu hohe Werte vorhanden sind.

Im Rahmen des Stromversorgungsverhältnisses Vertrags ist die der Energieversorger selbst verständlich auch verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Erfassungsgeräte funktionieren. Hierzu muss er gegebenenfalls entsprechende Kontrollen vornehmen. Ihre Mutter ist zu solchen Kontrollen grundsätzlich nicht verpflichtet. Hat sie aber Kenntnis darüber, dass ein Defekt besteht, könnte gegebenenfalls hier dies zu Lasten der Mutter gehen, wenn es um die Schätzung des Stromverbrauchs geht. Dabei ist allerdings auch das Alter ihrer Mutter zu berücksichtigen, ob Sie hier noch in der Lage ist zu verstehen, dass ein Stromverbrauch nicht angezeigt wird.

Mögliche Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren nach entsprechender Kenntnis, somit würden hier lediglich Ansprüche seit dem Jahr 2012 wohl noch durchsetzbar sein.

Sofern Sie weiterhin keine Mitteilung macht, könnten hier auch die weiteren Ansprüche möglicherweise verjähren, wobei eben zu berücksichtigen ist, ob ein Mitverschulden bei ihrer Mutter besteht, wenn Sie davon Kenntnis hatte. Ein solches Mitverschulden könnte man hier gegebenenfalls aus § 242 BGB , Treu und Glauben, heraus filtern, da letztlich durch die nicht weitergegebene Information der Versorger benachteiligt wird obwohl auch ein Stromverbrauch ohne weiteres besteht.

Hierbei kann man durchaus unterschiedliche Standpunkte vertreten mit der entsprechenden Argumentation.





Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Christian Joachim

Bewertung des Fragestellers 14. Januar 2015 | 14:26

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