neues Arbeitsverhältnis trotz Überstundenausgleich/Urlaub?!?

12. Januar 2015 00:00 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Ein Arbeitnehmer darf mehrere Arbeitsverhältnisse parallel haben. Nur für ein Arbeitsverhältnis gibt es ggf. Steuerklasse III, die anderen werden zunächst nach Klasse VI besteuert. Untersagt ist Konkurrenztätigkeit und ein überschreiten der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt.
Ich habe Urlaubsanspruch und Resturlaub sowie Überstundenausgleich mit meinem Arbeitgeber vereinbart.
Letzter Arbeitstag ist voraussichtlich gute zwei Monate vor Ausscheiden aus dem Unternehmen (Lohnfortzahlung besteht dann noch zwei Monate).

Sollte ich vor dem offiziellen Ende meines bestehenden Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung finden, darf ich dann einen Arbeitsvertrag unterschreiben, der einen Arbeitsbeginn während dieser Zeit des Überstundenausgleiches vorsieht?

Herzliche Grüße und vielen Dank!

12. Januar 2015 | 00:40

Antwort

von


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Sehr geehrte Frau X.,

grundsätzlich können Sie mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander haben. Sie haben dann bei dem weiteren Arbeitsverhältnis eben nicht die Lohnsteuerklasse, die Sie sonst haben, sondern in aller Regel die Lohnsteuerklasse VI. Im Rahmen der Steuererklärung für Einkommensteuer die Sie dann im Folgejahr abgeben müssen, relativiert sich das dann aber wieder.

Sie dürfen nur kein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber haben, der ein Mitbewerber Ihres dann immer noch weiteren, sozusagen alten Arbeitgebers ist. Wenn Sie also zur Konkurrenz wechseln, sollten Sie das erst machen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis auch rechtlich tatsächlich beendet ist. Sie geben sonst Anlass für eine fristlose Kündigung.

Sie müssen auch darauf achten, dass Sie während des Urlaubs, jedenfalls während des gesetzlichen Urlaubs, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Auch das könnte sonst zu einer Kündigung führen. Diese Beschränkung gilt nicht für den Ausgleich von Überstunden.

Wenn die Situation auftritt, dass Sie während der Phase, in der Sie bei Ihrem alten Arbeitgeber nicht mehr arbeiten müssen, schon bei einem neuen Arbeitgeber anfangen könnten, dann bietet es sich an mit dem alten Arbeitgeber zu sprechen und einen Aufhebungsvertrag zu schließen. In diesem Vertrag muss dann natürlich die restliche Vergütung Ihnen noch ausbezahlt werden. Dazu sind Arbeitgeber durchaus bereit und schlagen sogar oft vor, einen wirtschaftlich entsprechenden Betrag als Abfindung zu vereinbaren. Die Abfindung ist zwar nicht steuerfrei, unterliegt aber nicht den Beiträgen zur Sozialversicherung. Damit könnten sowohl Sie als auch der Arbeitgeber entsprechende Anteile sparen. Allerdings ist das natürlich nicht in Ordnung, weil es der Sozialversicherung Beiträge entzieht. Das Problem ist dann bei einer Betriebsprüfung, dass die Beiträge nachgefordert werden und u.U. sogar ein Betrug angenommen wird.


Rechtsanwalt Jörg Klepsch
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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